Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Neuregelung verstößt insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, als die Aufwendungen auch in diesen Fällen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind.
Hintergrund
Zum besseren Verständnis, vorab die unterschiedlichen Regelungen:
- Gesetzliche Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 2006: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) sind jährlich bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig.
- Gesetzliche Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2007: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Alternativen „mehr als 50 % der Tätigkeit“ und „kein anderer Arbeitsplatz“ wurden gestrichen.
Zentrale Aussagen des BverfG
Sofern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, bedarf dies nach dem objektiven Nettoprinzip eines besonderen sachlichen Grundes. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte Haushaltskonsolidierung ist dabei ebenso wenig ein Grund wie die angestrebte Verwaltungsvereinfachung. Der Nachweis und die Kontrolle eines mangelnden alternativen Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ist nämlich unkompliziert und liefert eine leicht nachprüfbare Basis für die Feststellung der beruflichen Nutzung.
Nicht verfassungswidrig ist hingegen das ab 2007 eingeführte Abzugsverbot, soweit die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt. Dies verstößt nach Auffassung des BVerfG nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?
Von dem Urteil profitieren also nur die Steuerpflichtigen, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend einige Beispiele:
- Einem Lehrer steht für seine Unterrichtsvorbereitung kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung.
- Ein angestellter oder selbstständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.
- Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.
Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc.
Befindet sich das Arbeitszimmer z.B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern hängt vom Einzelfall ab und beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte.
Vorläufige Steuerfestsetzungen
Nach den Äußerungen der Finanzverwaltung ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung u.a. wie folgt zu verfahren:
- Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
- Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen sollen bis zu 1.250 EUR vorläufig berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ausblick: Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 beseitigen. Ob der bis 2006 geltende Höchstbetrag von 1.250 EUR erneut eingeführt wird oder ob der Gesetzgeber bei der angeordneten Neufassung über die Vorgaben des BVerfG hinausgeht, ist derzeit offen (BVerfG, 2 BvL 13/09; BMF-Schreiben, IV A 6 -S 2145 - 71/03; BMF-Schreiben „Fragen und Antworten zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern“; BMF-Schreiben, IV A 3 - S 0338/07/10010-03).
Entlastungsbetrag: Aktuelle Rechtsprechung eröffnet Gestaltungspotenzial
Nach der gesetzlichen Regelung können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch dann nur einem Elternteil zu, wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang abwechselnd bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.
Nach Meinung der Finanzverwaltung kann nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Das sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders: Hält sich das Kind in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern in annähernd gleichem Umfang auf, können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag geltend macht - es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.
Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs bietet Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Entlastungsbetrag von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt (BFH, III R 79/08).
Erbschaftsteuer: Nachversteuerung auch bei (Not-)Verkauf
Um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, kann Unternehmensvermögen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. Doch aufgepasst, soweit der Erwerber gegen die Behaltensfristen verstößt, kommt es zu einer anteiligen Nachversteuerung. Und zwar auch dann, wenn die Betriebsveräußerung zwangsweise erfolgt.
In dem aktuellen Urteil konnte ein minderjähriger Erbe eine Arztpraxis wegen der erforderlichen Berufsqualifikation nicht fortführen und veräußerte sie. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs war die durch die Finanzverwaltung vorgenommene Nachversteuerung rechtens.
Beachte: Das Urteil basiert zwar auf der Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2009. Für die neuen Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren dürfte es aber ebenso wenig auf eine persönliche oder betriebliche Zwangslage ankommen. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:
- Die erste Alternative sieht einen Wertabschlag von 85 % und einen zusätzlichen (gleitenden) Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR vor, soweit der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen darf maximal 50 % betragen.
Hinweis: Bei einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. EUR wird bei der 1. Varianteeine vollständige Steuerentlastung erzielt.
- Die zweite Variante sieht eine vollständige Steuerbefreiung vor, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 700 % eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt (BFH, II R 3/09).
Dienstwagen: Vermutete Privatnutzung reicht für Besteuerung nicht aus
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Wird ein Pkw zu betrieblichen Zwecken bereitgestellt, kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass der Pkw vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt betrieb der Steuerpflichtige eine Apotheke. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Pkw, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Pkw auch privat nutze und ermittelte einen steuerpflichtigen Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regel. Vor dem Finanzgericht machte der Steuerpflichtige geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Pkw nicht privat sondern nur betrieblich genutzt hätten. Ferner sei die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten gewesen. Dem folgte das Finanzgericht nicht, da der Beweis des ersten Anscheins auch für eine private Nutzung des Dienstwagens spreche. Der Bundesfinanzhof hingegen hob die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.
Hinweis: Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof der Anwendung des Anscheinsbeweises eine Grenze gesetzt. Das heißt, steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH, VI R 46/08).
Aufteilung gemischter Aufwendungen: Neue Sichtweise der Verwaltung
Infolge der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung ihre neue Auffassung zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen in einem ausführlichen Schreiben veröffentlicht. Demnach können die Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen aufgeteilt werden, soweit die betriebliche oder berufliche Mitveranlassung 10 % oder mehr beträgt. Dies gilt für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung.
Hintergrund
Vor knapp einem Jahr hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Aufwendungen geändert und das Aufteilungsverbot gekippt. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.
Generelles Abzugsverbot
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass ein generelles Abzugsverbot weiterhin für Aufwendungen besteht, bei denen eine Trennung in privat und dienstlich nicht möglich ist, weil sie so ineinander greifen, dass noch nicht einmal eine Schätzung erfolgen kann. Das gilt etwa für das Abonnement einer überregionalen Zeitung, auch wenn diese umfassend über die beruflichen Dinge informiert. Keine Seite kann nämlich ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden (BMF-Schreiben, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002).
