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Wirtschaftsrecht - September 2010

Werbung: Wer mit langjähriger Tradition wirbt, muss auch welche haben

Werbung mit einer „110-jährigen Möbeltradition“ enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Wenn ein Unternehmen daher mit einer solchen Aussage wirbt, muss es auch auf einen entsprechend langen Bestand zurückblicken können. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig.

 

Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg im Fall eines Möbelunternehmens. Dieses hatte mit „110 Jahre Familientradition“ und „110 Jahre Möbeltradition“ geworben und aus Anlass des „Jahrhundert“-Jubiläums entsprechende Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat darauf vom Möbelunternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt.

 

Der Antrag war erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte „Alters- oder Traditionswerbung“ grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet worden sei und damit gerade nicht auf eine 110-jährige Geschichte zurückblicken könne. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110-jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter gebe oder es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe (OLG Oldenburg, 1 W 12/10).


AG: Anfechtung gegen Hauptversammlungsbeschluss ist nur durch Berechtigten möglich

Auf Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung kann nur von einer berechtigten

Person geklagt werden.

Als solche kommen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nur Aktionäre oder Personen in Betracht, die zur Hauptverhandlung zugelassen worden sind. Habe eine solche Zulassung nicht stattgefunden, könne nach Ansicht der Richter eine Antragsbefugnis nur innehaben, wer zu Unrecht nicht zugelassen worden ist. Für einen nicht zugelassenen Eigenbesitzer streite in einem solchen Falle zwar die Vermutung, dass im Zeitpunkt des Besitzerwerbs der Aktien auch eine materielle Berechtigung als Gesellschafter erlangt worden sei. Diese könne jedoch widerlegt werden, wenn die Aktien abhandengekommen seien und die verbrieften Rechte nicht übertragen worden seien (OLG Düsseldorf, I-6 U 99/09).


Statusfeststellungsverfahren: Aufwendungen sind Werbungskosten

Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gesetzlich normierten Anfrageverfahren des Sozialgesetzbuchs (sogenanntes Statusfeststellungsverfahren) sind sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als Werbungskosten abzugsfähig.

Im vorliegenden Sachverhalt schloss ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand dieser Beratung war die Frage, ob für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Da keine Sozialversicherungspflicht vorlag und die ursprünglich abgeführten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung erstattet wurden, machte die Unternehmensberatung das vertraglich vereinbarte Erstattungshonorar geltend.

Diese Kosten berücksichtigte der Bundesfinanzhof als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, da die Frage der Sozialversicherungspflicht das Arbeitsverhältnis und damit die Ebene der Einkommenserzielung betrifft (BFH, VI R 25/09).


Herstellungskosten: Steuerliche Untergrenze bleibt vorerst weiter gültig

Unter Herstellungskosten versteht man allgemein die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes bzw. eines Wirtschaftsgutes angefallen sind. Aus welchen Aufwendungen sich die Herstellungskosten derzeit und zukünftig zusammensetzen, wird nachfolgend verdeutlicht.

Derzeitige Rechtslage

Zur steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.

Diese Untergrenze hat in der Praxis die größte Bedeutung. Da grundsätzlich ein möglichst niedriger steuerlicher Gewinn angestrebt wird, werden nur die notwendigen Kosten aktiviert, die restlichen Kosten bleiben im Aufwand und sind damit sofort abzugsfähig. Darüber hinaus bietet sich dieser Wert an, weil er sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz angesetzt werden kann. Der Vorteil liegt hier in der Wirtschaftlichkeit, da die Ermittlung der Herstellungskosten zum Teil sehr arbeitsintensiv ist.

Ausblick

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Regeln zur Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz geändert. Zu den Auswirkungen hat sich die Finanzverwaltung erstmals im März dieses Jahres geäußert.

Danach sollen in die steuerliche Herstellungskostenuntergrenze auch angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung fließen. Das bedeutet de facto eine Aktivierungspflicht anstelle des bisherigen Aktivierungswahlrechts.

Ursprünglich sollte die neue Herstellungskostenuntergrenze bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten. In dem nun veröffentlichten Schreiben macht die Finanzverwaltung zumindest einen zeitlichen Rückzieher. Es wird nämlich nicht beanstandet, wenn die bisherige steuerliche Herstellungskostenuntergrenze für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Fassung der Einkommensteuer-Richtlinien enden, weiter angewendet wird.

Hinweis: Bei der handelsrechtlichen Bilanzierung besteht für die vorgenannten Aufwendungen (Kosten der allgemeinen Verwaltung etc.) - auch nach BilMoG - ein Aktivierungswahlrecht. Sofern in der Handels- und Steuerbilanz ein einheitlicher Ansatz angestrebt wird, müssen Unternehmen zukünftig (nach der geänderten Richtlinienfassung) auch in der Handelsbilanz den Vollkostenansatz wählen (BMF, IV C 6 - S 2133/09/10001).


Vorsteuervergütung 2009: Antrag ist bis zum 30.9.2010 zu stellen

Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Die Frist für den Erstattungsantrag der in 2009 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer endet zum 30.9.2010. Dies erfolgt - anders als in den Vorjahren - nicht über die jeweils zuständige ausländische Finanzbehörde, sondern erstmals über ein neues Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Insbesondere bei Geschäftsreisen im Ausland werden Unternehmer oftmals mit ausländischer Umsatzsteuer belastet (z.B. durch die in der Tankrechnung enthaltene Umsatzsteuer). Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Bei Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der EU sind ab 2010 zahlreiche Neuerungen zu beachten.

Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Anträge, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Antragstellers. Nicht zu beanstandende Anträge werden über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weitergeleitet. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

Nach Artikel 10 der Richtlinie zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer ist eine eingescannte Rechnungskopie nur nötig, wenn das Entgelt für den Umsatz mindestens 1.000 EUR - bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR - beträgt. Viele Staaten haben dies eins zu eins umgesetzt. Im Einzelfall lohnt sich jedoch ein Blick in die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten, die auf den Internetseiten des BZSt heruntergeladen werden kann.

Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Jahres wurden von bisher 25 EUR auf 50 EUR angehoben. Stellt der Unternehmer im Laufe eines Jahres einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, gilt ein Mindestbetrag von 400 EUR.

Hinweis: Die Regeln für Anträge zwischen Drittländern bleiben unverändert. Das gilt auch für die Antragsfrist von sechs Monaten sowie für die Übermittlung der Rechnungen im Original (BMF-Schreiben, IV B 9 - S 7359/09/10001; Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008).