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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2012:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

Zum Anfang



Arbeitsrecht

Befristungsrecht: Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristung

Durch Tarifvertrag können sowohl die Höchstdauer als auch die Anzahl der zulässigen Verlängerungen eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags abweichend von den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt werden.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers. Er war bei einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes aufgrund eines befristeten, mehrfach verlängerten Arbeitsvertrags vom 3. April 2006 bis zum 2. Oktober 2009 als Transportfahrer beschäftigt. Im ersten Vertrag und in den Verlängerungsverträgen war die Anwendung des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland (MRTV) vereinbart. Dieser sieht vor, dass ohne sachlichen Grund sowohl die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von 42 Monaten als auch bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens viermalige Verlängerung zulässig ist. Der Arbeitnehmer hielt die tarifliche Bestimmung für unwirksam.

Seine Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses blieb jedoch erfolglos. Die Richter entschieden, dass die Regelung des Tarifvertrags wirksam sei. Sie sei durch das TzBfG gedeckt. Das sehe zwar nur die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren vor. Auch dürfe danach ein befristeter Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Allerdings sehe das Gesetz vor, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden könne. Die Auslegung dieser Bestimmung ergebe, dass die Vorschrift den Tarifvertragsparteien nicht nur erlaube entweder Gesamtdauer oder Anzahl der Verlängerungen zu regeln. Vielmehr dürften diese auch beides zugleich zuungunsten der Arbeitnehmer abweichend vom Gesetz regeln (BAG, 7 AZR 184/11).

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Arbeitsunfähigkeit: Besuch im Fitness-Studio zur Förderung der Genesung steht nicht entgegen

Die Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch einen kurzen Besuch im Fitness-Studio nicht erschüttert werden.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Die Richter verwiesen zunächst auf den hohen Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Werde diese vom Arbeitnehmer vorgelegt, besteht eine tatsächliche Vermutung für dessen Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit. Wolle der Arbeitgeber diese Beweiskraft erschüttern, müsse er alle Umstände darlegen und beweisen, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen. Die vorgetragenen Umstände müssten dabei so gravierend sein, dass sie als starkes Indiz die Behauptung stützen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht. Hier komme es immer auf den Einzelfall an. Im vorliegenden Fall könne davon nicht ausgegangen werden. Der Arbeitnehmer sei wegen einer Grippe krankgeschrieben gewesen. Der Besuch eines Fitness-Studios stehe dem nicht entgegen. Das gelte insbesondere, wenn der Arbeitnehmer nur leichtere übungen ausführe, u.a. gegen Nackenverspannungen, um die Genesung zu fördern (LAG Köln, 9 Sa 1581/10).

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Kündigungsrecht: Arbeitsvertragskündigung per E-Mail ist unwirksam

Es ist nicht möglich, einen Arbeitsvertrag per E-Mail wirksam zu kündigen.

Hierauf wies das Arbeitsgericht Düsseldorf im Fall eines Arbeitgebers hin. Dieser hatte das Kündigungsschreiben eingescannt und dann per E-Mail verschickt. Damit sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts die vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Das Gesetz schließe eine Kündigung in elektronischer Form aus, vielmehr sei Schriftform erforderlich. Dies bedeute, dass das Kündigungsschreiben eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein und dann dem Arbeitnehmer übergeben werden müsse (Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 5676/11).

Hinweis: Wird das Kündigungsschreiben mit einer Computerunterschrift statt mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen des Gesetzes. Die Kündigung ist unwirksam (LAG Schleswig-Holstein, 6 Sa 422/11).

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Sozialrecht: Arbeitnehmereigenschaft eines Shop-in-Shop-Verkäufers

Ein Shop-in-Shop-Verkäufer ist jedenfalls dann abhängig beschäftigt, wenn er pauschal vergütet wird, kein Gewerbe angemeldet hat und auch kein unternehmerisches Risiko trägt.

Diese Feststellung traf das Sozialgericht (SG) Stuttgart und stellte die Arbeitnehmereigenschaft eines Shop-in-Shop-Verkäufers fest. Der Unternehmer war damit verpflichtet, Sozialabgaben für den Verkäufer abzuführen. Das SG argumentierte dabei, dass der Verkäufer nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung nicht selbstständig beschäftigt gewesen sei. Er sei dem Weisungsrecht des Unternehmers unterworfen gewesen. Ort, Zeit und Dauer des Arbeitseinsatzes wären ihm vorgeschrieben worden. Außerdem seien bestimmte Verhaltensregeln vorgegeben gewesen (z.B. Tragen von Kleidung mit dem Logo des Herstellers, Pflege der Verkaufsfläche, Aktualisierung von Werbematerial). Unerheblich sei, dass der Verkäufer seine Arbeit nicht in der Betriebsstätte des Unternehmers, sondern in einem Baumarkt verrichtet habe. Dies folge aus den Besonderheiten der konkreten Tätigkeit und damit aus der Natur der Sache. Schließlich habe der Verkäufer auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Ein Vergütungsrisiko habe nicht bestanden, da eine Tagespauschale von 100 EUR gezahlt worden sei (SG Stuttgart, S 4 R 6197/09).

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Baurecht

Bauvorhaben: Anerkennung der Werklohnforderung schließt Mängeleinwand aus

Die Erklärung, dass Forderungen aus der Errichtung eines Bauvorhabens ausschließlich gegen den Erklärenden bestehen, und dass er noch offene Rechnungen begleichen wird, ist ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Jena auch, wenn die Erklärung den Vorbehalt der Rechnungsprüfung enthält, in einem späteren Schreiben jedoch die vorbehaltlose Zahlung in Aussicht gestellt wird. Die Richter machten weiterhin deutlich, dass für den Schuldner die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit weitreichenden Folgen verbunden sei. So sei der Schuldner in der Regel mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die er bei Abgabe bereits kannte oder mit denen er rechnen musste. Er könne deshalb nicht einwenden, die geltend gemachte (Werklohn-)Forderung bestehe nicht, weil die in Rechnung gestellten Leistungen nur teilweise erbracht seien (OLG Jena, 9 U 470/11).

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Anerkannte Regeln der Technik: Architekt muss bei Abweichungen umfassend aufklären

Schlägt ein Architekt ein von den anerkannten Regeln der Technik abweichendes System zur Ausführung vor, darf er sich nicht darauf beschränken, dem Auftraggeber die Unterschiede zwischen der herkömmlichen Herstellung und der davon abweichenden Ausführungsart zu erläutern.

Er muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vielmehr umfassend darüber aufklären, welche Risiken und Folgen eine nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung mit sich bringen kann. Hat der Auftraggeber den Planer als Sonderfachmann hinzugezogen, ist eine solche Aufklärung auch dann erforderlich, wenn der Auftraggeber selbst fachkundig ist. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies aktuell, als er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zurückwies (OLG München, 27 U 31/09; BGH, VII ZR 75/10).

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Architektenrecht: Schadensanfällige Leistungen müssen stichprobenartig geprüft werden

Sind Gewerke besonders schadensanfällig, ist es nicht ausreichend, wenn der Architekt die Baustelle lediglich regelmäßig besucht.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Düsseldorf hin. Die Richter ergänzten, dass der Architekt in diesen Fällen auch prüfen müsse, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Dabei dürfe er sich auf Auskünfte von Mitarbeitern des Bauunternehmers nicht verlassen. Vielmehr müsse er selbst Stichproben vornehmen. Im vorliegenden Fall waren Isolationsarbeiten betroffen. Hier hätte sich der Architekt nach Ansicht der Richter durch häufige Kontrollen vergewissern müssen, ob seine Anweisungen bei der Bauausführung eingehalten würden. Im Ergebnis gelte: Je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung sei, desto größer sei auch die Aufsichtspflicht des Architekten (LG Düsseldorf, 9 O 184/06).

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Familien- und Erbrecht

Geschiedenenunterhalt: Zwei Teilzeitbeschäftigungen als angemessene Erwerbstätigkeit

Der geschiedene Ehegatte kann nicht einfach untätig bleiben und sich auf Unterhaltszahlungen verlassen. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt.

Eine Erwerbstätigkeit ist dabei angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Zu berücksichtigen sind ferner die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen eine Erwerbstätigkeit auch unbillig sein kann. Hier sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang nun darauf verwiesen, dass eine solche angemessene Erwerbstätigkeit auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen könne. Für einen bereits teilschichtig beschäftigten Ehegatten bedeute das zweierlei: Zum einen sei er zur Aufgabe seines bisherigen Teilzeitarbeitsplatzes nicht verpflichtet. Zum anderen könne aber grundsätzlich von ihm verlangt werden, dass er zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufnehme (BGH, XII ZR 72/10).

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Geschiedenenunterhalt: Berücksichtigung von Kapitalerträgen aus Erbschaft nach der Scheidung

Erbt ein Ehegatte nach der Scheidung einen Vermögensbetrag, werden die Kapitalerträge hieraus bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht einbezogen.

Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch gelten, wenn die Eheleute schon während der bestehenden Ehe das künftige Erbe als so wahrscheinlich einplanen konnten, dass sie ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (BGH, XII ZR 72/10).

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Hartz IV: Umgangsrecht mit Kindern in den USA

Der Umfang der übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Diese Klarstellung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall eines geschiedenen Mannes, dessen Frau mit dem gemeinsamen Kind nach Amerika gezogen war. Vereinbart war ein Umgangsrecht von sieben Tagen im Quartal. Daher verlangte der Mann die übernahme der Reisekosten für vier Amerika-Reisen im Jahr. Das LSG machte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes deutlich, dass auf die Kosten abgestellt werden müsse, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden. Anhand dieses Maßstabs sei bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Hierfür spreche vorliegend insbesondere, dass die geforderten Reisekosten einen Einsatz von rund 35 Prozent des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würden. Zudem bestehe auch bei einem siebenjährigen Kind die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 AS 210/12 B ER).

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Erbrecht: Erbschaft wird durch Hartz IV-Bezug gemindert

Eine Erbschaft ist als Einkommen bei der Bemessung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II anzurechnen, wenn die Erbschaft nach Antragstellung anfällt.

Diese Entscheidung traf das Bundessozialgericht (BSZ) in einem entsprechenden Fall. Die Erbschaft wird daher voll mit dem Arbeitslosengeld II, das sog. Hartz IV, verrechnet. Grund genug, durch ein notarielles Testament rechtzeitig Vorsorge zu treffen, wenn die eigenen Erben bereits Bezieher von derartigen Sozialleistungen sind. Eine besondere Gestaltung und juristische Beratung bei der Testamentserrichtung ist angezeigt, wenn die Erben aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung oder - wie in dem der Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Fall - Arbeitslosigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind. „Zwar können auch diese Personen ohne Weiteres Erben werden”, sagt Daniel Wassmann, Geschäftsführer der Notarkammer Pfalz, „doch kommt dann der Nachlass nicht ihnen, sondern letztlich der Staatskasse zugute.” Denn im Sozialrecht gilt der sog. Nachranggrundsatz. Dieser bedeutet, dass Sozialleistungen nur dann gewährt werden, wenn der Anspruchsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft, also durch eigenes Vermögen oder Einkommen, bestreiten kann.

Eigenes Einkommen ist dabei grundsätzlich in vollem Umfang auf die beantragten Sozialleistungen anzurechnen. Beim Vermögen wird hingegen zwischen sog. Schonvermögen, wie z.B. einer angemessenen, selbstgenutzten Immobilie oder Vermögen zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung, und dem sonstigen, anrechnungspflichtigen Vermögen unterschieden. „Die durch das BSG vorgenommene Einordnung einer Erbschaft als Einkommen führt also dazu, dass die Verschonungsvorschriften für bestimmte Vermögensarten keine Anwendung finden und die Erbschaft komplett auf die Sozialleistungen anzurechnen ist”, gibt Wassmann zu bedenken. Eine Enterbung des Beziehers von Sozialleistungen ist hierbei auch keine geeignete Lösung. Denn diesem stehen, wenn es sich um ein Kind des Erblassers handelt, Pflichtteilsansprüche zu, die der Sozialleistungsträger auf sich überleiten und damit geltend machen kann. Zwar ist es auch möglich, einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen. Doch ist noch nicht sicher abzusehen, ob ein solcher Vertrag in allen Fällen vor Gericht Bestand hätte oder als sittenwidrig verworfen würde. Hinzu tritt, dass häufig die vollständige Enterbung und der Pflichtteilsverzicht des hilfebedürftigen Kindes weder dem Willen des Erblassers noch dem Wunsch des Kindes entsprechen dürften.

Hinweis: „Es gibt verschiedene Wege, die Ziele des Erblassers mit der sozialrechtlichen Problematik in Einklang zu bringen. Die in diesem Zusammenhang häufig erwähnte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit gleichzeitiger Testamentsvollstreckung ist nur eine dieser Möglichkeiten”, erläutert Wassmann. „Der mit der Testamentsgestaltung beauftragte Notar muss daher stets den konkreten Einzelfall mit allen seinen Facetten betrachten und im Gespräch mit den Beteiligten eine maßgeschneiderte Lösung erarbeiten” (BSG, B 14 AS 101/11 R).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Kautionsrückzahlung: Aufrechnungsverbot mit mietfremden Gegenforderungen

Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, besteht ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot der Mietkaution mit Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.

Das musste sich ein Vermieter vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sagen lassen. Er hatte die Kaution seines Mieters nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung nicht zurückgezahlt. Zur Begründung verwies er auf behauptete Gegenansprüche aus einem früheren Mietverhältnis des Mieters über eine andere Wohnung, die der frühere Vermieter ihm abgetreten habe.

So gehe es nicht, entschied der BGH. Eine Aufrechnung könne nämlich auch über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen sein. Das sei z.B. der Fall, wenn das nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden müsse. Gleiches gelte, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lasse. So liege es hier. Die Mietkaution diene ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus dem konkreten Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung ende nicht schon, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt werde, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter (BGH, VIII ZR 36/12).

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Betriebskostenabrechnung: Abrechnungseinheit muss nur rechnerisch nachvollziehbar sein

Für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung muss nicht angegeben werden, aus welchen Gebäuden eine Abrechnungseinheit besteht.

Diese Feststellung traf der Bundesgerichtshof im Streit eines Mieters mit seinem Vermieter. Nach Ansicht der Richter könne der Mieter auch so anhand der aus der Abrechnung ersichtlichen Gesamtkosten, der angesetzten Gesamtfläche sowie der in die Abrechnung eingestellten eigenen Wohnfläche gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie der ihm in Rechnung gestellte Kostenanteil ermittelt worden ist (BGH, VIII ZR 207/11).

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Betriebskostenabrechnung: Kosten des Hauswarts müssen klar abgegrenzt werden

Umlagefähige Kosten des Hauswarts müssen gegen nicht umlagefähige Kosten für dessen Tätigkeiten abgegrenzt und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Mieters, der mit seinem Vermieter über die Art und Weise der Betriebskostenabrechnung in Streit geraten war. Die Richter machten deutlich, dass den Vermieter hier die Darlegungs- und Beweislast zur Einordnung der Kosten treffe. Im übrigen sei die Umlage „Kosten für das Management” intransparent sowie dem Grund und der Höhe nach unbestimmt. Sie benachteilige den gewerblichen Mieter unangemessen. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen wirksamen Teil sei nicht zulässig (OLG Düsseldorf, I-24 U 153/10).

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WEG: Rechte und Pflichten des werdenden Wohnungseigentümers

Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der WEG abschließt, hat eine gesicherte Erwerbsposition erlangt, wenn ein wirksamer Erwerbsvertrag vorliegt, eine Auflassungsvormerkung eingetragen und der Besitz auf den Erwerber übergegangen ist. Er ist dann „werdender Wohnungseigentümer” mit der Folge, dass er einerseits die Mitwirkungsrechte ausüben kann, andererseits aber die Kosten und Lasten tragen muss.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Streitfall. Die Richter machten deutlich, dass die Rechtsposition des werdenden Erwerbers nicht mit Entstehen der endgültigen WEG durch Eintragung eines anderen Erwerbers in das Grundbuch ende. Es schade auch nicht, wenn der werdende Wohnungseigentümer den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der WEG erlange. Im Hinblick auf die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Rechte und Pflichten trete der werdende Wohnungseigentümer an die Stelle des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Veräußerers. Dieser hafte aber nicht gesamtschuldnerisch neben dem Erwerber (BGH, V ZR 196/11).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Rechte für Versicherte

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Danach ist vorgesehen, die Rechte von Versicherten weiter zu stärken.

Wer privat versichert ist, soll künftig einen ausdrücklichen Auskunftsanspruch erhalten. Bei kostenintensiven Behandlungen soll die Versicherung verpflichtet werden, vorab mitzuteilen, ob die Kosten der Behandlung übernommen werden. Die Bundesregierung greift damit auch Beschlüsse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages auf. Die Änderung war notwendig geworden, weil es in Einzelfällen immer wieder zu lang andauernden Prüfungen kam, durch die wesentliche medizinische Eingriffe mit gesundheitlichen Folgen verzögert wurden. Außerdem erhält der Versicherungsnehmer über ein Einsichtsrecht in der privaten Krankenversicherung erleichterten Zugang zu Gutachten und Stellungnahmen, die sein Versicherer eingeholt hat, um seine Leistungspflicht zu prüfen. Den Wechsel aus Unisex-Tarifen wird die Bundesregierung durch diesen Gesetzesentwurf dagegen einschränken, um damit Versicherungsgerechtigkeit für alle Versicherten zu schaffen. Neben den Neuregelungen bei der Krankenversicherung werden Unzulänglichkeiten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung beseitigt.

Im Einzelnen ist u.a. vorgesehen:

  • Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann von seiner Versicherung Auskunft darüber verlangen, ob für eine geplante Behandlung die Kosten getragen werden. Der Anspruch besteht, wenn die Behandlungskosten den Betrag von 2.000 EUR wahrscheinlich überschreiten werden. Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, eine konkrete Zusage zu erhalten; auf vorgelegte Unterlagen, etwa Kostenvoranschläge, muss der Versicherer in seiner Auskunft eingehen. Die Antwort ist fristgebunden spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Wird sie nicht erteilt, wird zugunsten des Versicherungsnehmers angenommen, dass die beabsichtigte Behandlung notwendig ist. Der Versicherer muss im Streitfall beweisen, dass dies nicht der Fall ist.

  • Bisher kann ein Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung in Unterlagen, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholt hat, nur über einen Arzt oder über einen Rechtsanwalt Einsicht nehmen. Zukünftig soll er selbst Einsicht nehmen können, es sei denn, erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe stehen dem entgegen. Die Regelung folgt einer entsprechenden Regelung im Entwurf eines Patientenrechtegesetzes.

  • Mit der Einführung von Unisex-Tarifen in der privaten Krankenversicherung als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll das Tarifwechselrecht eingeschränkt werden, um Nachteile für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden. Aus Unisex-Tarifen soll nicht in herkömmliche Tarife gewechselt werden können; der Wechsel aus herkömmlichen Tarifen in Unisex-Tarife bleibt dagegen möglich. Ohne diese Einschränkung würden Unisex-Tarife nicht „funktionieren”, weil sich diejenigen Versicherungsnehmer, für die Unisex-Tarife zu einer höheren Prämienbelastung führen können, den Tarifen durch Wechsel in herkömmliche Tarife entziehen könnten. Dies würde zu erhöhten Belastungen der zurückbleibenden Versichertengemeinschaft führen. Die Einschränkung erleichtert außerdem die Kalkulation der Unisex-Tarife.

  • Das Pflichtversicherungsgesetz, das die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorschreibt, wird in zwei Punkten geändert: bei einer Insolvenz des Haftpflichtversicherers soll der dann eintrittspflichtige Entschädigungsfonds - die von der Versicherungswirtschaft getragene Verkehrsopferhilfe e. V. - bis zum Dreifachen der Mindestversicherungssumme haften. Bisher haftet er nur bis zur Mindestversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer, der einen Unfall verursacht hat und nach der Insolvenz seines Versicherers existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, wird dadurch geschützt, dass bestimmte Ansprüche gegen ihn auf 2.500 EUR beschränkt werden (Die Schäden des unmittelbaren Unfallopfers werden bei Insolvenz des eintrittspflichtigen Versicherers stets durch den Entschädigungsfonds abgedeckt. Beschränkt werden sollen aber z.B. Ansprüche von anderen Versicherungen, die den Unfallverursacher aus übergegangenem Recht in Anspruch nehmen könnten).

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Reiserecht: Schadenersatz bei verweigertem Anschlussflug

Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Reisenden, der über ein Reisebüro eine Flugpauschalreise nach Curaçao gebucht hatte. Der Hinflug von München über Amsterdam nach Curaçao sollte von der beklagten Fluggesellschaft durchgeführt werden. Die Reisenden erhielten bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarten für den Anschlussflug. Die Ankunft des Zubringerflugs in Amsterdam war für 11.15 Uhr vorgesehen. Der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen. Tatsächlich kam der Zubringerflug erst um 11.35 Uhr an. Die Reisenden trafen zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussflugs ein. Ihnen wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil ihr Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen sei. Die Reisenden wurden daher erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr nach Curaçao geflogen.

Der BGH hat die Fluggesellschaft zu einer Ausgleichszahlung von 600 EUR verurteilt. Für die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung sei es ausreichend, dass die Reisenden mit ihrem Reisegepäck schon beim Abflug des Zubringerflugs rechtzeitig für beide Flüge abgefertigt wurden. Bei einer solchen Verfahrensweise sei es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussflugs noch einmal einchecken oder bis dahin auch nur ihre Bereitschaft für den Weiterflug zeigen. Es reiche aus, dass sie sich noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig einfänden, um das Flugzeug zu besteigen. In diesem Falle könne der Weiterflug auch nicht verweigert werden, weil das Fluggepäck nicht auf demselben Flug mit befördert werden könne. Der vom Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck stelle nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies sei nicht der Fall, wenn wie im Streitfall nur die Reisenden den Anschlussflug noch erreichen konnten, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht (BGH, X ZR 128/11).

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Hausratversicherung: Entschädigungsgrenze gilt nicht für Armbanduhr aus Gold/Platin

Wird eine hochwertige, teilweise mit Gold oder Platin besetzte Herrenarmbanduhr entwendet, kann der Hausrat-VR seinen VN nicht auf die Entschädigungsgrenze für Wertsachen verweisen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz begründet seine Entscheidung damit, dass Wertsachen zwar auch Schmucksachen aus Gold oder Platin seien. Dagegen seien hochwertige Herrenarmbanduhren keine Schmucksachen. Sie würden der Zeitmessung dienen. Der Schmuckcharakter sei nicht ihr Hauptzweck (OLG Koblenz, 10 U 771/11).

Hinweis: In dieser Einschätzung weichen die Gerichte jedoch voneinander ab. Anders gesehen hat es z.B. das OLG Köln (OLG Köln, 9 U 36/05).

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Kann das weg? Verträge, Rechnungen und Co. richtig aufbewahren

Ob Geburtsurkunde, Sozialversicherungsausweis oder Unterlagen zur Hausratversicherung: Zur Hand nehmen muss man diese Dokumente nur selten und es ist so herrlich einfach, sie in der Schreibtischschublade verschwinden zu lassen. Das spätere Wiederfinden gestaltet sich dann aber umso schwieriger. Gut, wenn man in dringenden Fällen weiß, wo zu suchen ist. Wer den überblick nicht verlieren will, kann in wenigen Schritten Ordnung schaffen. Die übersicht erklärt, worauf zu achten ist und welche Dokumente nicht voreilig entsorgt werden sollten.

Tipp 1: Schluss mit der Zettelwirtschaft

Alle Unterlagen sollten am besten so sortiert und abgeheftet werden, dass sie schnell griffbereit sind. Einzelne, nach Themen getrennte Ordner schaffen einen guten überblick. Zusammengehörige Dokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunden sollten gemeinsam aufbewahrt werden. Daneben lassen sich die Unterlagen rund ums Haus oder die Wohnung sowie Bank- oder Versicherungsdokumente in entsprechenden Ordnern sammeln.

Tipp 2: In doppelter Ausführung

Es ist ratsam, von wichtigen Dokumenten Kopien anzufertigen und diese getrennt vom Original zu hinterlegen. Um sich für den Fall eines Einbruchs oder Hausbrands abzusichern, lässt sich für die Originale ein Safe oder Bankschließfach nutzen. Gut aufbewahrt werden sollte auch eine Liste mit allen wertvollen Einrichtungsgegenständen. „Die Aufstellung hilft der Hausratversicherung im Schadenfall, die Kosten zu beziffern”, sagt Sabine Kreutzer-Martin, Expertin bei CosmosDirekt.

Tipp 3: Regelmäßiger Unterlagencheck

Damit die Papierberge nicht zu groß werden, sollte man alle drei bis fünf Jahre einen Blick in die Ordner werfen und zum Beispiel alte Rechnungen oder Kontoauszüge aussortieren. Dabei ist zu beachten, dass einige Unterlagen länger aufbewahrt werden sollten als andere (siehe Tabelle). Also genau hinschauen, was weg kann - und was nicht.

Tipp 4: Richtig entsorgen

Dokumente mit sensiblen Daten wie Kontonummern oder Kreditkartendaten sollten nicht einfach im Papierkorb entsorgt, sondern zuvor geschreddert werden. Immer wieder nutzen Identitätsdiebe private Informationen für ihre Betrügereien. Deshalb ist stets Vorsicht geboten.

Tipp 5: Digitale Dokumentenablage nutzen

Mit der wachsenden Bedeutung des Internets werden Dokumente immer häufiger digital zur Verfügung gestellt. Per E-Mail empfangene Dokumente, zum Beispiel Rechnungen, sollten in speziell eingerichteten, thematischen Ordnern gespeichert werden. Es ist sicherer, wichtige Dokumente immer an zwei getrennten Orten abzulegen - etwa auf der internen und zusätzlich auf einer externen Festplatte.

Noch praktischer sind Online-Plattformen, zum Beispiel von Banken und Versicherungen, auf denen Kontoauszüge und Schreiben hinterlegt sind. Der Vorteil der digitalen Dokumentenablage ist es, dass die Unterlagen jederzeit abrufbar sind - ob zu Hause am Computer oder unterwegs auf dem Smartphone. Um die Daten optimal zu schützen, ist das Passwort genauso vertraulich zu behandeln wie die Konto-PIN.

Empfehlung für Privathaushalte: In der Regel reicht es aus, folgende Aufbewahrungsfristen* einzuhalten:

Ein Leben lang

  • Standesamtliche Urkunden (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden, Sterbeurkunden von Angehörigen)
  • Schul- und Hochschulzeugnisse, Berufsabschlüsse
  • Ärztliche Gutachten
  • Belege über Wohneigentum

Mindestens bis zur Rente

  • Unterlagen, die den beruflichen Werdegang dokumentieren (z.B. Arbeitsverträge, Kündigungen, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise)

Für die gesamte Laufzeit

  • Versicherungsunterlagen für jegliche Policen
  • Unterlagen zu Finanz- und Vorsorgeprodukten (z.B. Tagesgeld, Lebensversicherung oder Sparplan)

Für die gesamte Gebrauchsdauer

  • Nachweise für die Hausratversicherung (z.B. Belege über Möbel, Elektronik oder Schmuck)

30 Jahre

  • Gerichtsurteile, Mahnbescheide
  • Kreditunterlagen

4 Jahre

  • Kontoauszüge oder überweisungen (Bankunterlagen)

3 Jahre

  • Alte Mietverträge, übergabeprotokolle, Kautionsquittungen

2 Jahre

  • Kassenbelege (Garantiezeit in der Regel zwei Jahre)
  • Handwerkerrechnungen

* Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen Ausnahmen gelten können.

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Verkehrsrecht

Unfallschadensregulierung: Was ist der Wiederbeschaffungszeitraum?

In Sachverständigengutachten wird als Wiederbeschaffungszeitraum regelmäßig eine Frist von 10 bis 15 Tagen angegeben. Was aber und wie lange ist eigentlich der Wiederbeschaffungszeitraum?

Zunächst einmal: Nicht zum Wiederbeschaffungszeitraum gehört die Wartezeit bis zum Eingang des Schadengutachtens und die Zeit der überlegung auf der Grundlage des Gutachtens, ob repariert oder Ersatz beschafft werden soll.

Mit dem Tag der Entscheidung, Ersatz zu beschaffen, fällt also der Startschuss für den Wiederbeschaffungszeitraum:

  • Der Geschädigte muss sich ein passendes Fahrzeug am Markt suchen. Tut er es via Internetbörsen, geht das zügig, geht er klassisch über die Zeitung, muss er in vielen Regionen den Mittwoch oder den Samstag abwarten, also die Tage, in denen die Zeitungen den Gebrauchtwagenteil hinzufügen. Wie der Geschädigte das macht, ist nicht mit mathematischer Genauigkeit vorherzusagen.

  • Hat er dann ein Auto gefunden oder mehrere in die Auswahl genommen, wird er es besichtigen wollen. Ist er Rentner und hat jeden Tag Zeit oder kann er sich als viel Beschäftigter erst am Wochenende kümmern? Auch das hängt vom Einzelfall ab.

  • Das Verkaufsgespräch und gegebenenfalls die Finanzierungsabfrage brauchen einen Tag, das Auto auslieferungsfertig zu machen und zuzulassen, geht auch selten über Nacht.

Weil das alles so unwägbar ist, behilft sich die Rechtsprechung mit einem Hilfsgriff und peilt den erforderlichen Zeitraum über den Daumen. Anders geht es nicht, und so machen es die Sachverständigen auch. Eine Versicherung, die daran krittelt, sucht nach den Krümeln. Vor Gericht wird sie sie nicht finden.

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Verkehrsunfall: Auch wer „unschuldig” ist, trägt ein Risiko

Kann ein Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden, tragen beide Parteien je die Hälfte des Schadens. Grund hierfür ist die Tatsache, dass von beiden Verkehrsteilnehmern eine gleichwertige Betriebsgefahr ausgeht.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Anlass der Streitigkeit war ein Verkehrsunfall auf einer zweispurigen Ausfallstraße. Ein Porschefahrer war auf der linken Spur unterwegs, rechts von ihm befand sich ein Mercedes. Schließlich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beifahrertüre des Porsches wurde dabei leicht eingedellt, die Spiegelkappe verkratzt sowie der Radlauf des rechten hinteren Kotflügels abgeschürft. Insgesamt entstand an dem Wagen ein Schaden von 3.280 EUR. Diesen Schaden wollte die Eigentümerin des Fahrzeugs ersetzt haben. Schließlich sei der Mercedesfahrer plötzlich ohne zu blinken nach links gezogen. Dem widersprach dieser aber heftig. Im Gegenteil, der Porschefahrer habe ihn links überholt und sei dann einfach nach rechts auf seine Fahrbahn gefahren.

Die Besitzerin des Porsches erhob daraufhin Klage vor dem AG München. Der zuständige Richter sprach ihr aber nur die Hälfte des eingeklagten Schadenersatzbetrags zu. Grundsätzlich habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei sei jedoch eine Haftungsquote von 50 Prozent zugrunde zu legen. Auch nach Durchführung einer Beweisaufnahme, insbesondere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sei der genaue Unfallhergang nicht aufklärbar. Beide Versionen seien denkbar. Es spreche auch kein erster Anschein gegen den „Fahrstreifenwechsler”, dass er den Unfall verursacht habe, da gerade nicht feststehe, wer den Fahrstreifen gewechselt habe. Damit verbleibe es für beide Seiten bei einer Haftung aus der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Klägerin habe damit Anspruch auf Zahlung von 1.640 EUR (AG München, 322 C 21241/09).

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Es gilt das Beschleunigungsgebot

Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis sind die in der Verfassung verankerten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Beschleunigungsgebots zu beachten.

Hierauf wies noch einmal das Kammergericht (KG) hin. Zwar könne die Fahrerlaubnis auch erst mit Erhebung einer Anklage oder noch später vorläufig entzogen werden. Die Richter machten aber deutlich, dass die zunehmende zeitliche Distanz zwischen Tatgeschehen und dem Zeitpunkt des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sei. So seien an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Allgemeinheit einerseits und dem Interesse des Fahrerlaubnisinhabers an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis andererseits erhöhte Anforderungen zu stellen. Im Ergebnis könne die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis daher möglicherweise rechtlich nicht mehr vertretbar sein. Das sei z.B. der Fall, wenn die Tat bereits über zwei Jahre zurückliege, die Staatsanwaltschaft ihren Antrag aber erst mit der Anklageerhebung gestellt habe und weitere fünf Monate bis zu einer Gerichtsentscheidung vergangen sind (KG, 3 WS 153/11 - 1 AR 446/11).

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Medizinisch-psychologisches Gutachten: Vogel-Strauß-Methode hilft nicht weiter

Verlangt die Behörde wegen einer Trunkenheitsfahrt die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und kommt der Betroffene dieser Anordnung nicht nach, muss ihm die Behörde das Führen jeglicher Fahrzeuge ohne Einschränkung untersagen.

Das gelte nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt/Weinstraße auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Dies sei nötig, um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrechtzuerhalten. Sei die Ungeeignetheit erwiesen, könne es üblicherweise nicht ausreichen, das Führen von Fahrzeugen lediglich zu beschränken oder nur Auflagen zu erteilen. Mit dem Feststellen der Nichteignung habe sich nämlich grundsätzlich eine generelle, abstrakte Gefährlichkeit des Betroffenen für den Straßenverkehr manifestiert. In diesen Fällen müsse die Fahrerlaubnisbehörde das Fahrzeugführen untersagen. Ihr Auswahlermessen habe sich auf null reduziert (VG Neustadt/Weinstraße, 3 L 1166/11.NW).

Hinweis: Die Vogel-Strauß-Methode hilft dem Betroffenen in diesem Fall also nicht weiter und verschlimmert seine Position nur. Mit anwaltlicher Beratung kann dagegen das richtige Vorgehen im Einzelfall abgestimmt werden.

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Steuerrecht

Umzug: Keine Werbungskosten für fiktive Mietentschädigung

Selbst wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, darf er keine fiktive Mietentschädigung als Werbungskosten abziehen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Im entschiedenen Fall waren Eheleute Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Aufgrund einer Versetzung des Ehemanns nach B zogen die Eheleute nach B um. In der Einkommensteuererklärung machte der Ehemann bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit u.a. eine fiktive Mietentschädigung für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung führte er an, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das Finanzamt hingegen ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus zum Werbungskostenabzug zu - und zwar zu Recht wie der Bundesfinanzhof befand.

Hinweis: Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel der Fall. Da der Werbungskostenabzug eine tatsächliche Belastung mit Aufwendungen voraussetzt, kann eine fiktive Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Als entgangene Einnahme erfüllt ein Mietausfall nicht den Aufwendungsbegriff, so der Bundesfinanzhof (BFH, VI R 25/10).

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Erbschaftsteuer: Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

Von der Finanzverwaltung wurde bislang die Ansicht vertreten, dass bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur solche Schulden als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren. Die Einkommensteuerschuld des Erblassers für das Todesjahr konnte somit nicht steuermindernd abgezogen werden, da sie erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes (grundsätzlich also zum 31.12. eines Kalenderjahres) entsteht. Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung jedoch aktuell widersprochen.

Im Streitfall war die Klägerin neben ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veranlagungszeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs müssen die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Für den Abzug der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist es vielmehr entscheidend, dass der Erblasser in eigener Person - und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger - steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser” als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.

Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Stirbt einer der Ehegatten und ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung für das Todesjahr eine Abschlusszahlung, ist die vom verstorbenen Ehegatten als Erblasser herrührende Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung ergeben würden (BFH, II R 15/11).

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Sonderausgaben: Praxisgebühren nicht abziehbar

Praxisgebühren sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Sonderausgaben absetzbar.

Steuerpflichtige können Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Bei der Praxisgebühr ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der Praxisgebühr gewährt wird. Sie stellt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Hinweis: Ob Praxisgebühren als außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, weil die Zahlungen im Streitfall die zumutbare Belastung nicht überstiegen (BFH, X R 41/11).

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Aufwendungen für Modernisierungen: Sofortabzug oder nur Abschreibung?

übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind im Rahmen der Vermietung und Verpachtung grundsätzlich sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Führen Maßnahmen aber zu einem wesentlich verbesserten Gebrauchswert des Hauses, handelt es sich um Herstellungskosten. Die negative Folge: Die Aufwendungen können nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt als Abschreibungen geltend gemacht werden. In einem aktuellen Urteil betont das Finanzgericht Köln, dass bei dem Vergleich des ursprünglichen Zustands mit dem neuen Zustand auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes und nicht auf das Baujahr abzustellen ist.

Bei dem Vergleich ist zunächst zu ermitteln, welchem Standard die Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) des Hauses im ursprünglichen Zustand entsprachen. Bei der vorzunehmenden Eingruppierung wird zwischen sehr einfach, mittel und sehr anspruchsvoll unterschieden.

Führen die Baumaßnahmen bei mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale zu einem Standardsprung, handelt es sich grundsätzlich um Herstellungskosten.

Beispiel: Bei Kastenfenstern aus Holz, Fensterbänken (innen) aus Holz, Fensterbänken (außen) aus Kunststein und fehlender Isolierung handelt es sich im Streitjahr 2002 um einfachsten Standard. Erfolgt der Einbau von Kunststofffenstern mit ISO-Verglasung, führt dies zu einem Standardsprung.

Seit 2004 gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen - ohne Umsatzsteuer - 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Hinweis: Diese gesetzliche Regelung ist erst auf solche Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach 2003 begonnen wird (FG Köln, 10 K 235/10).

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Abgeltungsteuer: Anrechnung setzt Steuerbescheinigung voraus

Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Kapitalanleger die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer auf Zinserträge vom Finanzamt ganz oder zum Teil erstattet. Voraussetzung ist u.a. eine Steuerbescheinigung der Bank. Die Vorlage eines Sparbuchs genügt nicht. Das hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt in einer aktuellen Verfügung klargestellt.

Da die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, brauchen Kapitalanleger in ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich keine Angaben zu den Kapitalerträgen zu machen. Unter Umständen lohnt es sich aber dennoch, die Kapitalerträge zu erklären. Dies ist zum Beispiel dann vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt oder der Sparerpauschbetrag von 801 EUR pro Person noch nicht ausgenutzt wurde. In diesen Fällen erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurück.

Die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus. Eine Kopie des Sparbuchs reicht selbst dann nicht aus, wenn sich aus dem Sparbuch entnehmen lässt, wie viel Abgeltungsteuer von der Bank einbehalten wurde.

Hinweis: Einige Kreditinstitute versenden die Steuerbescheinigung infolge der abgeltenden Wirkung der Abgeltungsteuer nicht automatisch, sondern nur auf Anfrage (OFD Frankfurt, S 2401 A - 2 - St 54).

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Wirtschaftsrecht

Gesellschaftsrecht: Erstmalige Beteiligungskündigung nach 31 Jahren ist unwirksam

Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf einen nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger nicht über Gebühr in die Haftung nehmen.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung fest. Die Richter sahen für den Anleger ein unüberschaubares Haftungsrisiko, wenn er seine Beteiligung erstmals nach 31 Jahren kündigen dürfe. Dies sei eine unzulässige Kündigungsbeschränkung. Im Ergebnis sei die Regelung im Gesellschaftsvertrag damit unwirksam (BGH, II ZR 205/10).

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Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung nicht erforderlich

Durch ein praxisrelevantes Urteil hat der Bundesfinanzhof die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, deutlich erleichtert.

Gesetzgeberische Konstruktionsmängel behoben

Zu der (alten) Ansparabschreibung hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof begründete diese restriktive Rechtsprechung mit gesetzgeberischen Konstruktionsmängeln, die dazu geführt hätten, dass diese Vorschrift in der Praxis weniger der Investitionsförderung als vielmehr der gezielten Modellierung der steuerlichen Belastung diente.

Diese Rechtsprechung wollte die Verwaltung auch auf den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen, was der Bundesfinanzhof jedoch wegen der deutlich geringeren Missbrauchsgefahr aktuell abgelehnt hat. Soweit die beabsichtigte Investition nämlich unterbleibt, ist der Abzug rückwirkend zu versagen.

Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben auch nach der neuen Rechtslage eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien - als ausschließlich durch die Vorlage einer verbindlichen Bestellung - nachzuweisen.

Nachweis der Investitionsabsicht

Diese Entscheidung ist insbesondere für Betreiber von Fotovoltaikanlagen von besonderer Bedeutung. Diese sollten beachten, dass allein die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung (über den Nutzen einer Fotovoltaikanlage) als Nachweis der Investitionsabsicht vermutlich nicht ausreichen wird. Auch aus einer Kreditanfrage wird sich in vielen Fällen nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss auf eine vorhandene Investitionsabsicht ableiten lassen.

Demgegenüber dürfte es jedoch ausreichen, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage (hier: Fotovoltaikanlage) geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Jahres tatsächlich und zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

Zum Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.

Die Frist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der Steuernachforderung (BFH, X R 42/11).

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Betriebsprüfung: Richtsatzsammlung 2011 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung 2011 veröffentlicht. Auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen setzt die Finanzverwaltung durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich vom Bundesfinanzministerium überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Hinweis: Weichen die tatsächlichen (individuellen) Zahlen erheblich von den Richtwerten ab, kann dies an den besonderen Verhältnissen (z.B. fehlerhafte Einkaufsstrategie) liegen. In diesen Fällen kann es ratsam sein, die Abweichungen zu dokumentieren, um somit bei einer Betriebsprüfung handfeste Argumente vorweisen zu können (BMF, IV A 4 - S 1544/09/10001-04).

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Voranmeldungen ab 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen ist ab 1. Januar 2013 bundesweit nur noch mit Authentifizierung möglich. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hin.

Bislang können Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen als elektronische Steuererklärungen mit dem Verfahren ELSTER ohne Authentifizierung an das Finanzamt übermittelt werden. Infolge einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-übermittlungsverordnung müssen (Vor-)Anmeldungen ab dem 1. Januar 2013 zwingend authentifiziert übermittelt werden.

Hinweis: Für die authentifizierte übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de/eportal. Da die Registrierung bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann, sollte eine zeitnahe Registrierung angestrebt werden (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Mitteilung Nr. 181).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-überleitungsgesetz (DüG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 beträgt 0,12 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 2,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

BGH Urteil vom 11.5.2012, V ZR 196/11, Abruf-Nr. 122020).

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat Oktober 2012

Im Monat Oktober 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2012.

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch überweisung endet am 15.10.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.