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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2014:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Kündigungsrecht: Unerlaubte Veröffentlichung von Fotografien auf Facebook

Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann dies zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin entschieden. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Dabei wurde auch der Tod des Kindes mitgeteilt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.

Das LAG hat die Kündigung - ebenso wie bereits das Arbeitsgericht - für rechtsunwirksam gehalten. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit einer unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt. Dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne. Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die - außerordentliche oder ordentliche - Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei. Die Arbeitnehmerin hatte eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es wurde durch die Bilder nicht bloßgestellt. Vielmehr war die Veröffentlichung geeignet, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, konnte den Bildern nicht entnommen werden. Auch gab es auf ihnen keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde. Die Arbeitnehmerin hatte die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt. Bei einer Abwägung aller Umstände konnte von dem Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg, 17 Sa 2200/13).

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Kündigungsrecht: Kein Freibrief in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht.

Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein im Fall eines Arbeitnehmers. Vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit hatte dieser für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse beantragt, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das LAG wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer habe durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war. Die Kündigung sei trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Arbeitnehmer habe seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser bestehe das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das habe auch dem Arbeitnehmer bewusst sein müssen (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 410/14).

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Kündigungsrecht: Fristlose Kündigung, weil Kassiererin WM-Fußballbilder entwendet haben soll

Ein Fall vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach zeigt, dass erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen, wenn dem Arbeitnehmer der Diebstahl von geringwertigen Dingen vorgeworfen wird.

Die 36-jähige Klägerin ist seit 1998 als Mitarbeiterin im Einzelhandelsgeschäft des Beklagten in Korschenbroich beschäftigt und war zuletzt neben Tätigkeiten an der Kasse, der Warenannahme und Bestückung des Geschäfts mit Ware auch mit der Kassenabrechnung, Kassenbuchführung, Abschließen des Geschäfts nach Feierabend, Geldtransport zur Bank und mit der Führung der Drogerieabteilung befasst.

Am 9. Mai 2014 entsorgte die Klägerin Altpapier und Altkartons in der sich auf dem Parkplatz des Supermarktes befindenden Papierpresse. Nachdem sie einen der Kartons hin- und her geschüttelt hatte, legte sie diesen in den Kofferraum ihres auf dem Parkplatz abgestellten Pkw. Diesen Vorgang nahm der Beklagte über das im Betrieb und auch im Parkplatzbereich installierte Kamerasystem wahr, konfrontierte die Klägerin damit und nahm gemeinsam mit ihr den im Kofferraum befindlichen mittelgroßen Karton in Augenschein. In diesem befand sich ein weiterer kleinerer Karton mit Fußballsammelbildern. Diese Sammelbilder erwirbt der Beklagte zu einem Preis von 8 Euro pro Karton. Sie werden an Kunden des Beklagten ab einem Einkauf von 10 Euro an der Kasse abgegeben. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos.

Dagegen hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage erhoben. Die Klägerin behauptet, nicht bemerkt zu haben, dass sich in dem mittelgroßen Karton etwas befunden habe. Dies sei ihr insbesondere beim Schütteln nicht aufgefallen. Sie habe den Karton für leer gehalten und habe ihn zu Archivierungszwecken mit nach Hause nehmen wollen. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass die fristlose Kündigung angesichts des geringen Wertes der Fußballbilder unverhältnismäßig sei.

Der Beklagte trägt vor, der Klägerin sei der Inhalt des Kartons durchaus bekannt gewesen. Das Gewicht der Fußballbilder (fast 1,3 kg) habe sie bemerken müssen. Die Klägerin habe eine besondere Vertrauensstellung inne. Das Vertrauensverhältnis sei nun irreparabel zerstört.

Die Vorsitzende der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat im Gütetermin darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits u.a. davon abhängen wird, ob der Klägerin der Inhalt des Kartons bewusst war und davon, welches Ergebnis die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens stets durchzuführende Interessenabwägung hat. Über diese Fragen entscheidet nach ergebnislosem Gütetermin die Kammer in einem weiteren Termin. Zur Anberaumung eines Kammertermins kam es aber nicht, da sich die Parteien widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt haben.

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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Überteuertes Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist trotzdem anzuerkennen

Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht einfach komplett verneinen. Es muss den angemessenen Teil des Lohns als Betriebsausgabe anerkennen.

Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klargestellt. Im Urteilsfall hielt das FG einen Stundenlohn von 10 EUR für eine Tätigkeit als Bürogehilfin für angemessen. Der Ehemann hatte das Doppelte gezahlt (FG Niedersachsen, 9 K 135/12).

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Baurecht

Haftungsrecht: Bauunternehmer haftet nicht bei Sturz durch offenen Treppenschacht im Rohbau

Weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen noch der Bauleiter haften für Personenschäden, die auf fehlenden Sicherungsvorkehrungen in solchen Gebäudeteilen beruhen, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Dies gilt auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist. Ruhen die Arbeiten im Inneren eines Gebäudes, bedarf es keines Schutzes im nicht ohne Weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Bauherrn entschieden. Der zum Unfallzeitpunkt 29 Jahre alte Kläger macht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich beim Bau seines Einfamilienhauses ereignet hat. Der Rohbau war im Außenbereich eingerüstet, weil Dachdeckerarbeiten anstanden. Im Innenbereich wurde seinerzeit nicht gearbeitet. Treppen waren nicht vorhanden. Am Unfalltag ruhten die Arbeiten, der Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene war entfernt. Nachdem der Kläger sich über das Außengerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherten Öffnungen der Treppenschächte bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses. Er zog sich schwerste Kopfverletzungen zu, ist nicht mehr in der Lage sich mitzuteilen und steht unter Betreuung. Seine Klage gegen das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und den vor Ort verantwortlichen Bauleiter hat das Landgericht Trier wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens des Klägers abgewiesen.

Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten. Damit hätten sie auch keine Maßnahmen zur Sicherung geschuldet. Zwar sei es dem Bauherrn erlaubt gewesen, den Rohbau aufzusuchen. Dies führe aber nicht zu einer Pflicht, auch das nicht ohne Weiteres zugängliche Obergeschoss zu sichern. Der Kläger sei an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporgeklettert, um auf die erste Gerüstebene und so in das Haus zu gelangen. Mit einem derart ungewöhnlichen Verhalten sei nicht zu rechnen gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege aufseiten der Beklagten nicht vor. Der Kläger hat das Urteil mit der Revision angefochten (OLG Koblenz, 5 U 1090/13).

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Bauordnungsrecht: Keine Wohnbebauung auf Gelände eines ehemaligen jüdischen Friedhofs

Der Normenkontrollantrag eines Grundstückseigentümers gegen einen Bebauungsplan, der sein auf dem Gelände eines ehemaligen jüdischen Friedhofs gelegenes Grundstück als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof“ ausweist, hat keinen Erfolg.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der ursprüngliche Bebauungsplan sah für das Grundstück des Antragstellers die Möglichkeit einer Bebauung vor. Im Jahr 2011 wurde dem Ortsgemeinderat bekannt, dass im Bereich dieses Grundstücks etwa im Jahr 1690 ein jüdischer Friedhof angelegt worden war, der im Jahr 1840 geschlossen und in der NS-Zeit zerstört und abgeräumt worden war. Nach einer Gesprächsrunde bei der Ortsgemeinde im August 2011, an der unter anderem Vertreter der jüdischen Gemeinde, Rabbiner und der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teilnahmen, wurde der Bebauungsplan geändert und das Grundstück des Antragstellers als „öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Friedhof“ ausgewiesen. Dabei ließ sich der Gemeinderat von der Erwägung leiten, es erscheine unvertretbar, das private Interesse des bauwilligen Grundstückseigentümers höher zu gewichten und eine Grabstätte einer Bebauung zuzuführen, womit die im jüdischen Glauben verankerte ewige Totenruhe gestört würde. Mit dem Normenkontrollantrag gegen den geänderten Bebauungsplan macht der betroffene Grundstückseigentümer geltend, die jüdische Gemeinde sei nicht dazu befragt worden, ob nach ihrer Auffassung tatsächlich die ewige Totenruhe gestört werde, ob ein bereits stillgelegtes Grab verlegt werden könne und ob eine vergleichsweise Lösung des Inhalts möglich sei, dass ein Gebäude errichtet werden könne, das Erdreich jedoch unangetastet bleibe.

Das OVG lehnte den Normenkontrollantrag ab. Er sei wegen Verwirkung seines Antragsrechts bereits unzulässig. Der Antragsteller stelle sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch. Ausweislich des Protokolls über das Gespräch bei der Ortsgemeinde im August 2011 habe der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich seine Zustimmung für die Einrichtung eines jüdischen Friedhofs auf seinem Grundstück erklärt. Außerdem sei mit seinem Einverständnis die Ortsgemeinde gebeten worden, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass die fragliche Fläche künftig nicht mehr als Bauland, sondern als jüdischer Friedhof ausgewiesen werde. Danach habe der Antragsteller sein Einverständnis mit eben der Regelung erklärt, die er nunmehr mit dem Normenkontrollantrag angreife.

Der Normenkontrollantrag sei aber auch in der Sache unbegründet. Die Ortsgemeinde habe das Gewicht und die Bedeutung des im jüdischen Glauben verankerten Grundsatzes der ewigen Totenruhe zutreffend ermittelt und bewertet. Da der objektive Gehalt und das Gewicht der Totenruhe im jüdischen Glauben nicht von der planenden Gemeinde selbst festgestellt werden könne, müsse sie dazu die Stellungnahme der zuständigen Religionsgemeinschaft einholen. Dies sei hier geschehen, indem die Erfordernisse der Totenruhe im Rahmen eines Gesprächs mit Vertretern der jüdischen Gemeinde und Rabbinern ermittelt und in einem Ergebnisprotokoll festgehalten worden seien. Die festgestellten Erfordernisse seien in aller Regel von der planenden Gemeinde zu akzeptieren. Die Rabbiner hätten bei dem Gespräch auch die Frage, ob der Totenruhe hier dadurch Rechnung getragen werden könne, dass eine Überbauung ohne Erdarbeiten durchgeführt werde, erörtert und verneint (OVG Rheinland-Pfalz, 1 C 10846/13.OVG).

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Denkmalschutz: Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Einfirsthof ist unzulässig

Für die Montage einer großflächigen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf einem Teil des Dachs eines denkmalgeschützten Einfirsthofs darf keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt werden.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. Geklagt hatte der Eigentümer eines etwa 37 m langen Bauernhauses (Einfirsthof), das in der Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragen ist. Das Gebäude besteht aus einem ca. 14 m langen Wohnteil und einem ca. 23 m langen Wirtschaftsteil. Der Eigentümer wollte eine PV-Anlage auf der südlichen Dachfläche montieren. Das Landratsamt lehnte eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis jedoch ab. Die Klage des Eigentümers blieb in allen Instanzen erfolglos.

Nach Auffassung des VGH ist das gesamte Gebäude als einheitliches Baudenkmal zu betrachten. Unbeachtlich sei, dass es äußerlich in einen Wohn- und einen Wirtschaftsteil unterteilt ist. Beide Teile des Gebäudes seien integrale Bestandteile des ehemaligen Bauernhofs. Es lägen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor, die dafür sprächen, den Zustand des Baudenkmals unverändert beizubehalten. So würde die auf etwa 2/3 der südlichen Dachfläche angebrachte PV-Anlage die Wahrnehmbarkeit der historischen Entwicklung erheblich einschränken. Denn zum einen käme es durch die Großflächigkeit der Anlage, zum anderen durch die Tatsache, dass sie nur einen Teil des Dachs in Anspruch nehme, zu einer unaufhebbaren Trennung des Dachs des Einfirsthofs. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis habe nach fehlerfreier Ermessensausübung, in die auch Belange des Klimaschutzes und des Eigentums einbezogen worden seien, versagt werden dürfen. Allein der Umstand, dass Gründe des Klimaschutzes und das (behauptete) Fehlen alternativer Flächen für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sprächen, zwinge nicht zu der vom Kläger gewünschten Entscheidung (VGH Bayern, 1 B 2596/12).

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Familien- und Erbrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner

Das Gesetz zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner kann Bundespräsident Gauck zur Ausfertigung zugeleitet werden. Die Länder billigten den Beschluss des Bundestages in ihrer Plenarsitzung am 13. Juni 2014.

Das Gesetz erweitert das Adoptionsrecht für homosexuelle Lebenspartnerschaften und setzt damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, das ein Recht auf Sukzessivadoption für homosexuelle Paare bis zum 30. Juni 2014 verlangt hatte. Das Gesetz erlaubt gleichgeschlechtlichen Paaren, das vom Partner adoptierte Kind ebenfalls zu adoptieren. Bisher ist nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners möglich. Die gemeinsame Adoption eines Kindes bleibt gleichgeschlechtlichen Paaren aber weiterhin verwehrt.

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Ende einer Liebesbeziehung: Kein umfassender Anspruch auf Löschung von Foto- und Videoaufnahmen

Endet eine Liebesbeziehung, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch für intime Bilder, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Pärchens, das sich getrennt hatte. Während der Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Frau

gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie - teilweise selbst gefertigt - dem Mann in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage verlangte die Frau, dass der Mann alle von ihr vorhandenen Aufnahmen löscht. Das wollte der Mann nicht. Er erklärte sich nur bereit, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen.

Das OLG verurteilte den Mann, die intimen Bilder zu löschen. Alle anderen Bilder durfte er dagegen behalten. Zwar habe die Frau in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung nach Ansicht der Richter jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Diese Einwilligung könne auch widerrufen werden. Das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen sei höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Die vollständige Löschung aller Bilder könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit den Eigentumsrechten des Mannes nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Frau im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, nicht geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen (OLG Koblenz, 3 U 1288/13).

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Prozessrecht: Kein Beweisverwertungsverbot bei heimlich aufgezeichneter Kindesanhörung

Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Ehepaars entschieden, das mit dem Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre vier Kinder stritt. In dem Verfahren sind die Eltern, familienpsychologische Sachverständige und - in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat - die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrechterhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Das OLG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. Es sei notwendig, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar. Den Kindern könne so die Belastung einer erneuten Aussage erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei, oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze (OLG Hamm, 3 UF 184/13).

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Erbrecht: Erben eines GbR-Gesellschafters können für Altschulden der Gesellschaft haften

Tritt ein Gesellschafter in eine Publikumsgesellschaft ein, muss er auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen oder Prospektangaben damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Objekts benötigten Kredite ganz oder teilweise aufgenommen worden sind. Das gilt in demselben Maße, wenn ein Erbe in eine Publikumsgesellschaft eintritt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit hin. Folge dieser Entscheidung ist, dass auch Erben eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Altschulden der Gesellschaft haften (BGH, II ZR 212/12).

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Erbrecht: Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall reicht für Pflichtteilsentzug nicht aus

Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankurt a.M. in einem Streit einer Alleinerbin mit der Tochter des Erblassers, die ihren Pflichtteilsanspruch forderte. Die Richter machten deutlich, dass für eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht nicht die bloße Leistungsverweigerung ausreichend sei. Diese müsse vielmehr auch noch auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Tochter sei zum Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit erst 16 Jahre alt gewesen. Eine finanzielle Unterstützung sei ihr daher gar nicht zumutbar gewesen. Entsprechend liege kein wirksamer Pflichtteilsentzug vor (OLG Frankfurt a.M., 15 U 61/12).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Kündigungsrecht: Vermieter kann nach Streit mit dem Mieter nicht immer fristlos kündigen

Ein Vermieter kann nicht jede Streitigkeit mit dem Mieter zum Anlass für eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum Anlass nehmen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Zu dem Streit war es gekommen, als die Vermieterin die Wohnung des Mieters vereinbarungsgemäß aufsuchte, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit versuchte sie, das gesamte Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Mieters auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Sie öffnete dabei ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. Daraufhin umfasste der Mieter die Vermieterin mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage ist vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Auch der BGH hielt die Klage für unwirksam. Es sei verabredet gewesen, dass die Vermieterin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war sie nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl - gegen den Willen des Mieters - durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Mieters verletzt. Sie trägt deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Mieters jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte. Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Das gelte selbst dann, wenn der Mieter hier die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte (BGH, VIII ZR 289/13).

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Untervermietung: Schadenersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis

Verweigert ein Vermieter seinem Mieter, der sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhält, die Untervermietung zweier Zimmer, so ist er ihm zum Schadenersatz verpflichtet.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der eine Dreizimmerwohnung angemietet hatte. Weil er eine befristete mehrjährige Arbeitstätigkeit in Kanada aufgenommen hatte, wollte er zwei der Zimmer in dieser Zeit untervermieten. Eine Interessentin konnte er dabei dem Vermieter bereits namentlich benennen. Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Untervermietung. In einem anderen Verfahren wurde er daraufhin verurteilt, die Untervermietung an die benannte Interessentin zu gestatten. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Mieter Schadenersatz wegen entgangener Untermiete für den Zeitraum bis zum Einzug der Interessentin.

Der BGH sprach ihm den verlangten Schadenersatz zu. Weil die Vermieterin die Zustimmung zur Untervermietung verweigert habe, habe sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und sei zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet. Der Wunsch des Mieters, im Hinblick auf seine Auslandstätigkeit von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stelle ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Diesem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Mieter eines der Zimmer behalten und für gelegentliche Übernachtungszwecke nutzen wollte. Der Vermieter könne sich hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden, ob ein Mieter in einem entsprechenden Fall Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung habe. Dies entlaste den Vermieter aber nicht von einer rechtlichen Fehleinschätzung. Denn er hätte sich mit Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht der Möglichkeit verschließen dürfen, dass er zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war. Entsprechend habe er das Risiko einer Fehleinschätzung nicht dem Mieter zuweisen dürfen (BGH, VIII ZR 349/13).

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Mietmangel: Kondenswasser in der Wohnung rechtfertigt keine Mietminderung

Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt.

So entschied es das Amtsgericht München im Fall eines Ehepaars, das eine Wohnung gemietet hatte. Sie hatten festgestellt, dass sich unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten sie ihrer Vermieterin mit. Weil diese nichts unternahm und sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hatten, minderten sie ihre Miete um fünf Prozent. Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren. Wenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen. Diese würden die Wohnung nur unzureichend heizen. Daraufhin klagten die Mieter auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob Widerklage und verlangte den rückständigen Mietzins.

Die zuständige Richterin wies die Feststellungsklage ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu. Sie begründete die Entscheidung damit, dass die Minderungsbefugnis eines Mieters ausgeschlossen sei, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Bereits nach eigenem Vortrag der Kläger liege derzeit die Beeinträchtigung durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren der Wohnung darin, dass sich Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben. Diese rein optische Beeinträchtigung würden keine Minderung rechtfertigen. Durch sie sei die Gebrauchsfähigkeit der Mietwohnung nicht erheblich beeinträchtigt. Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen (Amtsgericht München, 474 C 2793/12).

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WEG: Gerichtskosten müssen von allen Wohnungseigentümern getragen werden

Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadenersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter machten deutlich, dass eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht komme. Habe er also den Prozess gegen die Eigentümergemeinschaft gewonnen, müsse er gleichwohl seinen Anteil als Mitglied der Eigentümergemeinschaft tragen (BGH, V ZR 168/13).

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Verbraucherrecht

Wasserleitung: Wasserversorger kann bei Durchrostung für Wasserschäden beim Kunden haften

Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, ist der Versorger auch dann verantwortlich, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall einer Hauseigentümerin klargestellt, die Schadenersatzansprüche wegen eines Wasserschadens in ihrer Garage geltend gemacht hatte. Dort war es an einem korrodierten Rohr zum Wasseraustritt gekommen. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Der Schaden sei innerhalb des Gebäudes entstanden und auf die darin befindliche Anlage zurückzuführen. Auf die Berufung der Eigentümerin hat das OLG eine Haftung des beklagten Wasserversorgungszweckverbands dem Grunde nach festgestellt. Es hat den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Schadstelle sich im Bereich oberhalb des Garagenbodens aber vor der Wasseruhr befunden habe. Dieser Leitungsteil stehe im Eigentum des Zweckverbands. Ihn treffe eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht. Zumindest bei einem regelmäßig stattfindenden Austausch der Wasseruhr hätte die zuführende Frischwasserleitung von einem Mitarbeiter des Verbands auf ihre Schadhaftigkeit kontrolliert werden können und müssen. Die haftungsrechtliche Verantwortung des Verbands ende erst hinter der Messeinrichtung. Im Bereich vor der Wasseruhr treffe ihn die ausschließliche Verantwortung. Daher könne der Eigentümerin kein Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kontrolle vorgeworfen werden (OLG Koblenz, 1 U 1281/12).

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Vereinsrecht: Ausschluss aus dem Verein: Betroffener hat Stimmrecht

Bei der Abstimmung über den eigenen Ausschluss aus dem Verein darf das betroffene Mitglied mit abstimmen.

Das hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf § 34 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort ist bestimmt, dass ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, „wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“ Nach Auffassung des KG ist § 34 BGB aber auf den Ausschluss aus dem Verein nicht anzuwenden. Der Ausschluss sei weder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Betroffenen noch die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein (KG Berlin, 12 W 73/13).

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Reiserücktrittsversicherung: Erkrankung nach Online-Check-In fällt unter Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht München. Ein Mann hatte eine Flugreise gebucht und gleichzeitig eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Reisetags nutzte er das Angebot der Fluggesellschaft zum sogenannten Online Check-In. Kurz nachdem er eingecheckt hatte, erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft. Nach den Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und er endet mit dem Antritt der Reise. Der Versicherer weigert sich zu zahlen. Er meint, dass mit dem Einchecken die Flugreise angetreten wurde und damit der Versicherungsschutz geendet hat.

Der Richter am Amtsgericht gab jedoch dem Versicherungsnehmer recht: Das klassische Check-In-Verfahren am Flugschalter im Abfertigungsgebäude eines Flughafens diene der Kontrolle von Unterlagen, wie zum Beispiel Pass oder Visum, jedoch vorrangig der Gepäckaufgabe und der Übergabe der Bordkarte. Das Online Check-In-Verfahren diene dagegen maßgeblich den wirtschaftlichen Interessen der Fluggesellschaften. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber nur, dass er beabsichtigt, die vertraglich vereinbarte Beförderung durch die Fluggesellschaft abzurufen. Dieser Zeitpunkt sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Das Gericht ist der Meinung, dass für den Reiseantritt der Reisende zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen müsse, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind. So nehme ein Reisender mit der Aufgabe von Gepäck am Flughafenschalter eine solche Leistung in Anspruch, da dieses Gepäck zum Zweck der Beförderung in den Frachtraum transportiert wird. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiert, um das Flugzeug betreten zu können. Das alles sei beim Online-Check-In noch nicht der Fall (Amtsgericht München, 171 C 18960/13).

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Reiserecht: Muezzinrufe in der Türkei sind kein Reisemangel

Wer eine Reise in die Türkei unternimmt, muss damit rechnen, dass Muezzinrufe von Moscheen zu hören sind.

Diese eigentlich selbstverständliche Feststellung musste das Amtsgericht Hannover im Fall eines Reiseunternehmens treffen, dass wegen eines angeblichen Reisemangels von einem Urlauber verklagt worden war. Dieser hatte eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Doganbey in der Türkei für sich und seine Partnerin für 2258 EUR gebucht. Er bemängelte, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. 5 Minuten zum Gebet gerufen habe. Darin sah er einen Reisemangel und verlangte 1.161 EUR Schadenersatz von dem Reiseunternehmen.

Das Amtsgericht sah das jedoch anders. Es stellte fest, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch seien, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land. Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet. Daher hätte der Urlauber mit landestypischen Geräuschen rechnen müssen (Amtsgericht Hannover, 559 C 44/14).

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Verkehrsrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Zum 1. Juni gilt in Österreich ein neues Gesetz für Lastkraftwagen

Ab dem 1. Juni 2014 gilt in Österreich ein generelles Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen auf dem jeweils ganz linken Fahrstreifen von drei- oder vierspurigen Autobahnen.

Der österreichische Autobahnbetreiber ASFINAG erwartet sich von dem neuen Gesetz mehr Verkehrssicherheit. Denn auf der dritten und vierten Spur von Autobahnen ist zuletzt die Zahl der Unfälle mit Beteiligung des Schwerverkehrs stark angestiegen. Auf zweispurigen Autobahnen und Schnellstraßen gibt es keine gesetzlichen Änderungen.

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Haftungsrecht: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Erleidet ein Fahrradfahrer bei einem fremdverschuldeten Unfall schwere Kopfverletzungen, weil er keinen Helm getragen hat, muss er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Diese wichtige Aussage traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Radfahrerin, die ohne Fahrradhelm unterwegs war. Als sie auf einer innerstädtischen Straße an einem Pkw vorbeifuhr, öffnete die Fahrerin unmittelbar vor ihr von innen die Fahrertür. Die Radfahrerin konnte nicht mehr ausweichen, fuhr gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Radfahrerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat ihr ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führe entgegen der Auffassung des OLG nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar könne einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein. Das sei der Fall, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm.

Hinweis: Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden. Die Entscheidung gilt als nicht für Rennradfahrer (BGH, VI ZR 281/13).

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Mehrwertsteuer: MwSt bei Ersatzkauf auch aus Überführungskosten

Kauft der Geschädigte nach einem Unfallschaden einen Neuwagen und setzt sich dessen Preis aus dem Kaufpreis zuzüglich Überführungskosten zusammen, ist im Haftpflichtfall auch die auf die Überführung entfallende Mehrwertsteuer zu erstatten.

So entschied es das Landgericht (LG) Duisburg im Fall eines Unfallgeschädigten, der sein Fahrzeug unrepariert verkaufte. Er rechnete also im ersten Arbeitsgang die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert (WBW) fiktiv ab. Dann kaufte er ein Neufahrzeug. Anschließend verlangte er die aufgewendete Mehrwertsteuer bis zur Höhe der in den Reparaturkosten oder dem WBW enthaltenen Mehrwertsteuer nach.

Die Besonderheit in dem Fall war, dass der Geschädigte einen von vorneherein sehr preiswerten Ersatz gekauft hat, der als Tageszulassung abermals billiger war. Die Mehrwertsteuer aus dem puren Kaufpreis überstieg daher nicht die aus dem WBW. Die Überführungskosten sind im wirtschaftlichen Ergebnis aber ein Teil des Geldes, das für die Ersatzbeschaffung aufgewendet werden musste. Die darin enthaltene Mehrwertsteuer ist also ebenfalls zu erstatten (LG Duisburg, 12 S 153/13).

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Parkhaus: Wer sich beim Einparken nur auf die Rückfahrkamera verlässt, ist verlassen

Wer in einem Parkhaus rückwärts einparkt, darf sich nicht allein auf seine Rückfahrkamera verlassen. Er muss sich die Örtlichkeiten vielmehr vorher selbst ansehen und nach Hindernissen schauen.

So entschied es das Amtsgericht Hannover im Fall eines Jaguarbesitzers. Dieser hatte die Eigentümergesellschaft eines Parkhauses auf Schadenersatz verklagt. Er hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau mit seinem Jaguar rückwärts in einen Parkplatz habe einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet. Darin sei kein Hindernis angezeigt geworden. Hierbei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Die Höhe der Rückfahrsensoren habe das Hindernis nicht erfassen können. Am Kofferraum des Jaguars sei ein Schaden von 2027,51 EUR entstanden. Dieser Betrag werde als Schadenersatz geltend gemacht.

Das Gericht hat festgestellt, dass durch das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Die geltend gemachte Gefahrenquelle, ein mit Metallstreben befestigter Lüftungsschacht, wurde durch die Beklagte mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben. Diese Kennzeichnung genüge, um auf die Gefahr hinzuweisen (Amtsgericht Hannover, 438 C 1632/14).

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Fahrverbot: Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ist rechtswidrig, wenn das Gericht ein Augenblicksversagen ohne ausreichende Feststellungen verneint hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg. Die Richter erläuterten in ihrer Entscheidung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein sogenanntes Augenblicksversagen einem Fahrverbot grundsätzlich entgegenstehe. Davon sei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen habe. Davon sei hier auch das Amtsgericht als Vorinstanz grundsätzlich ausgegangen. Es habe aber dennoch ein Augenblicksversagen abgelehnt, weil sich dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der starken Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen. Das hat dem OLG so nicht gereicht. Für einen solchen Schluss müsse vielmehr klar sein, wie erheblich die Fahrbahnschäden sind. Dazu müssten Feststellungen getroffen werden. Soweit die Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen seien, müsse die Wegstrecke auf dem schlechten Untergrund auch eine gewisse Länge haben. Für ein nur kurzes Streckenstück könne sich sonst eine Geschwindigkeitsbegrenzung ohnehin nicht aufdrängen (OLG Oldenburg, 2 SsBs 280/13).

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Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung: „Alte“ Spendenformulare noch bis Ende 2014 gültig

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsfrist verlängert, bis zu der gemeinnützige Organisationen „alte“ Zuwendungsbestätigungen verwenden dürfen.

Ursprünglich sollten die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen schon ab dem 1.1.2014 verbindlich anzuwenden sein. Nunmehr beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden (BMF-Schreiben, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005).

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Pflege-Pauschbetrag: Zur Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Pflege-Pauschbetrag (924 EUR pro Kalenderjahr) auch dann auf alle an der Pflege beteiligten Personen aufzuteilen ist, wenn eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen, führt dies nicht zu einer Kürzung des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.

Hintergrund: Der Pflege-Pauschbetrag ist u.a. an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die zu pflegende Person ist nicht nur vorübergehend hilflos.

  • Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt werden. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn sich der Pflegende zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient.

  • Abgesehen von der Pflege durch Eltern schließen Einnahmen der Pflegeperson für die Pflege die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags aus. Zu den Einnahmen gehört grundsätzlich auch das weitergereichte Pflegegeld. Unschädlich ist es jedoch, wenn die Pflegeperson das Pflegegeld nur treuhänderisch verwaltet, um ausschließlich Aufwendungen der pflegebedürftigen Person zu begleichen. In diesem Fall ist die Verwendung des Pflegegeldes nachzuweisen.

(FinMin Schleswig-Holstein, VI 3012 - S 2286 - 073)

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Kindergeld: Anspruch bis zum Abschluss des dualen Studiums?

Absolviert ein volljähriges Kind eine Ausbildung, die mit einem Bachelor-Studium kombiniert ist (duales Studium), liegt insgesamt eine - zum Kindergeld berechtigende - Erstausbildung vor. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn zuerst die Ausbildung und anschließend das Studium beendet wird.

Im Streitfall lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil das Kind eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe. Für das Finanzgericht Münster indes ist die 20-Stunden-Grenze hier nicht relevant, weil die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich das Kind mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.

Hintergrund: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. Für den Kindergeldanspruch unschädlich sind:

  • Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,
  • ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
  • ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Wie duale Studiengänge beim Kindergeld letztlich behandelt werden, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Zu dieser Rechtsfrage sind nämlich bereits einige Verfahren anhängig (FG Münster, 4 K 635/14 Kg; Rev. BFH, z.B. III R 52/13; XI R 1/14).

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Verkauf über eBay: Umsatzsteuer schuldet der Inhaber des Nutzerkontos

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, die von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (sogenannter Nickname) ausgeführt werden, im Regelfall allein von demjenigen zu versteuern sind, der gegenüber eBay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist.

Im Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto auf eBay über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Porzellan und ähnliche Dinge) versteigert. Aus den Verkäufen erzielten die Eheleute zwischen 21.000 EUR und 35.000 EUR jährlich. Somit lagen sie über dem Grenzbetrag von 17.500 EUR im Kalenderjahr, bis zu dem bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer anfällt.

Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen - allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg nun entschieden hat.

Der leistende Unternehmer ist nach den Grundsätzen des Zivilrechts nach dem objektiven Empfängerhorizont des Meistbietenden zu bestimmen. Das ist bei der Verwendung eines Nicknamen derjenige, der sich diesen Nutzernamen bei der Kontoeröffnung von eBay hat zuteilen lassen.

Hinweis: Dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben oder die Ware von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als eBay-Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nickname steht, führt nicht dazu, dass der Verkäufer einseitig ausgewechselt wird.

Da die Verkäufe im Streitfall allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.

Die Sache befand sich nach ihrer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang. Strittig war im ersten Rechtsgang zunächst, ob die Veräußerung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt. Obwohl die Verkäufe nur der Sammlungsauflösung dienten, stufte der Bundesfinanzhof die Verkäufe als nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ein.

Ob eine Betätigung als nachhaltig einzuordnen ist, muss anhand verschiedener Kriterien (u.a. Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte) beurteilt werden, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu gewichten sind. Dass beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist für die Nachhaltigkeit kein allein entscheidendes Merkmal, so der Bundesfinanzhof (FG Baden-Württemberg, 1 K 1939/12; BFH-Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11).

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Fahrtenbuch: Werbungskosten bei Zuzahlung zum Dienstwagen

Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt der den zu versteuernden Sachbezug übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind allerdings anderer Meinung. Danach stellen die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die private Lebensführung dar, sondern sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen (FG Baden-Württemberg, 5 K 284/13; Rev. BFH VI R 24/14; BMF-Schreiben, IV C 5 - S 2334/11/10004; FG Sachsen, 4 K 2256/09).

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Wirtschaftsrecht

Gesetzliche Unfallversicherung: Statusfeststellung der DRV Bund gilt nicht für Unfallversicherung

Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund vorgeschrieben. Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Statusentscheidung allerdings keine Bindungswirkung - und zwar selbst dann nicht, wenn festgestellt wird, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg wird die DRV Bund nicht ermächtigt, für alle Bereiche des Sozialgesetzbuchs eine verbindliche Entscheidung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu treffen. Die DRV Bund entscheidet vielmehr ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Denn nur auf diese Versicherungszweige erstreckt sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (LSG Baden-Württemberg, L 10 U 5019/11).

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GmbH: Zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Verfügt ein GmbH-Geschäftsführer über eine Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft, ist er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Gesellschaft wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden.

Für das SG waren im Streitfall u.a. folgende Aspekte ausschlaggebend:

  • Der Gesellschafteranteil des Geschäftsführers von 49,71 Prozent bietet nicht die Möglichkeit, die Weisungsgebundenheit aufzuheben.

  • Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter.

  • Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat er während seiner langjährigen Beschäftigung erworben. Sie können keine Selbstständigkeit begründen. Ferner ist es üblich, dass kleinere Firmen vom Fachwissen und den Kontakten leitender Angestellter abhängig sind.

Hinweis: Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft (SG Dortmund, S 34 R 580/13).

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Zur Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) als Arbeitslohn zu erfassen. Die zurückgezahlten Beträge sind dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Stellung als beherrschender GGf ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen insoweit keine Besonderheiten.

Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 Prozent der Stimmrechte besitzt und demzufolge bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass bei beherrschenden GGf ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann, z.B. wenn eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft fällig ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob entsprechende Grundsätze auch für die Bestimmung des Abflusszeitpunkts gelten.

Das FG hält eine Übertragung der Grundsätze auf die „Ausgabenseite“ nicht für zulässig. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bewirken danach keinen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer. Zudem sind Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen keine rückwirkenden Ereignisse.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, diese Rechtsfrage zu klären (FG Niedersachsen, 9 K 217/12, Rev. BFH VI R 13/14).

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Betriebsaufspaltung: Untervermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanzierungsfähig ist. Eine solche sachliche Verflechtung liegt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster auch vor, wenn der Steuerpflichtige nicht der Eigentümer überlassener Räumlichkeiten ist, sondern diese selbst angemietet hat.

Eine Betriebsaufspaltung kommt insbesondere aus Haftungsgründen in Betracht. Bei der Aufspaltung eines Unternehmens in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen verbleibt das Anlagevermögen (z.B. Grundstücke und Gebäude, Patente etc.) beim Besitzunternehmen. Dem Betriebsunternehmen - oftmals eine GmbH - wird das Anlagevermögen vermietet. Die GmbH haftet nur mit ihrem eigenen Vermögen.

Damit eine Betriebsaufspaltung vorliegt, muss zwischen den Unternehmen eine enge sachliche und personelle Verflechtung bestehen:

  • Eine sachliche Verflechtung liegt vor, wenn das Besitz- dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Das sind Wirtschaftsgüter, die für die Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Bei der Überlassung eines bebauten Grundstücks kann in aller Regel von einer wesentlichen Betriebsgrundlage ausgegangen werden.

  • Für eine personelle Verflechtung ist es erforderlich, dass die hinter der Besitz- und der Betriebsgesellschaft stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, kurzum, dass sie beide Unternehmen beherrschen. Eine Beherrschung kann insbesondere unterstellt werden, wenn eine Person mehr als 50 Prozent der Stimmrechte in beiden Unternehmen besitzt.

Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, hat das mehrere steuerliche Konsequenzen. Beispielsweise wird die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in eine gewerbliche Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) umqualifiziert.

Für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung (Besitz- und Betriebsunternehmen sind durch Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens entstanden) hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verpächter Eigentümer oder lediglich Nutzungsberechtigter der wesentlichen Betriebsgrundlage ist.

Im Streitfall handelte es sich jedoch um eine unechte Betriebsaufspaltung, die angenommen wird, wenn das Betriebs- und das Besitzunternehmen als getrennte Unternehmen errichtet wurden. Ob eine Untervermietung auch in diesem Fall ausreicht, wird der Bundesfinanzhof demnächst zu entscheiden haben. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nämlich die Revision anhängig (FG Münster, 14 K 2727/10 G, Rev. BFH X R 5/14; BFH, X R 5/86).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beträgt - 0,63 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,37 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 Prozent
  • vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 Prozent
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 7/2014

Im Monat Juli 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit)

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2014

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.7.2014

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 14.7.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit)

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2014 am 29.7.2014.

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.