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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2013:

Arbeitsrecht

Baurecht

Familien- und Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

Auch bei Bezug von vermögenswirksamen Leistungen besteht Anspruch auf Tarifmindestlohn

Auch wenn Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhalten, haben sie Anspruch auf den ungekürzten Mindestlohn.

Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Gebäudereinigers bei der Deutschen Bahn. Er verlangte von seinem Arbeitgeber den vollen im Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass der Arbeitnehmer auch noch vermögenswirksame Leistungen beziehe. Rechne man diese zu seinem Lohn dazu, sei der Mindestlohn bereits überschritten. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt, um zu klären, ob diese Vergütungsbestandteile auf den geschuldeten Mindestlohn anzurechnen sind.

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile auf den geschuldeten Mindestlohn grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass dadurch das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und dem Arbeitslohn als der geschuldeten Gegenleistung nicht verändert werde. Vorliegend sei bei den vermögenswirksamen Leistungen zu berücksichtigen, dass sie nicht als Lohn für die Arbeitsleistung gedacht seien. Vielmehr stehe hier die Vermögensbildung im Vordergrund. Daher seien sie nicht Teil des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung. Hieraus folge, dass eine Anrechnung im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei (EuGH, C-522/12).

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Teilzeitarbeit: Rechtsmissbrauch bei Wunsch nach einer Arbeitszeitverringerung ist möglich

Ein Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung ist nicht stets ein Zeichen für einen Rechtsmissbrauch. Dieser liegt aber vor, wenn nur bestimmte Urlaubszeiten abgesichert werden sollen, auf die kein Anspruch besteht.

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rechtsstreit eines Piloten, der als Flugkapitän arbeitete. Er verlangte eine Verringerung seiner Jahresarbeitszeit im Umfang von 3,29 Prozent bzw. etwa zehn Tagen. Dabei wollte er seine freie Zeit immer in die Weihnachtszeit legen. Der Arbeitgeber sah diese „Arbeitszeitverringerung“ als bloßen Vorwand an, um über Weihnachten und Neujahr Urlaub machen zu können.

So sahen es auch die Richter am BAG. Sie hielten den Antrag für rechtsmissbräuchlich und wiesen die Klage des Piloten ab. Der Umfang der begehrten Arbeitszeitverringerung sei mit 3,29 Prozent so gering, dass dieser Wunsch nur vorgeschoben sei. Dem Piloten ginge es offensichtlich darum, sich der betrieblichen Urlaubsplanung zu entziehen. Anderenfalls wäre er hin und wieder auch über Weihnachten und Neujahr zum Dienst eingeteilt worden. Zwar sei ein Antrag auf eine nur geringfügige Arbeitszeitverringerung nicht automatisch ein Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch. Dieser liege aber vor, wenn besondere Umstände darauf schließen ließen, der Arbeitnehmer wolle die Mini-Teilzeit zweckwidrig nur dazu nutzen, eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er sonst keinen Anspruch hätte. Die hier vorliegende Arbeitszeitverringerung sei minimal, erfasse aber den Zeitraum vom 22.12. bis zum 2.1., in dem erfahrungsgemäß viele Arbeitnehmer gern Urlaub hätten. Es sei dem Piloten nicht um eine Arbeitszeitverringerung, sondern um eine Absicherung seines Weihnachtsurlaubs gegangen (BAG, 9 AZR 786/11).

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Außerordentliche Kündigung: Kündigung wegen Arbeit während der Krankheit

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) wegen Bluthochdrucks und Atemnot ist durch Schleifarbeiten im privaten Bereich erschüttert. Hierin liegt auch ein genesungswidriges Verhalten.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines 59-jährigen Masseurs, der für eine Woche wegen Bluthochdrucks und Atemnot krankgeschrieben war. Zuvor hatte er eine Krebserkrankung überstanden und war daher gesundheitlich beeinträchtigt. Während der Arbeitsunfähigkeit half er an drei Tagen seiner Tochter bei der Hausrenovierung. Dabei wurde er von einem Detektiv beobachtet, den sein Arbeitgeber eingeschaltet hatte. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde in zweiter Instanz vom LAG abgewiesen.

Nach Auffassung der Richter war der Beweiswert der ärztlichen AUB hier im Streitfall erschüttert. Körperlich anstrengende Arbeiten seien nicht mit der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen Bluthochdrucks und Atemnot zu vereinbaren. Wer Schleifarbeiten mit Atemmaske verrichten könne, müsse auch die Arbeit als Masseur ausführen. Überdies habe der Arbeitnehmer die Pflicht zur Förderung seiner Genesung verletzt. Ein zur Kündigung berechtigender Pflichtverstoß könne auch darin liegen, dass er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährde (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 100/13).

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Arbeitsvertragsrecht: Kein Anspruch auf „Weihnachtsgeschenk“

Ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, hat keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von ca. 400 EUR.

So entschied es das Arbeitsgericht Köln im Fall eines Handelsunternehmens mit ca. 100 Mitarbeitern. Dieses wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern. Das iPad wurde deshalb nur an die anwesenden ca. 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben. Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner „Überraschung“ ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren (Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 1819/13).

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Baurecht

Werkvertrag: Bei zwei erfolglosen Versuchen muss Nachbesserung nicht fehlgeschlagen sein

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Geklagt hatte eine Baufirma. Sie verlangte ihren Restwerklohn von ca. 30.000 EUR. Insgesamt hatte sie in dem Einfamilienhaus des Bauherren Umbauten und Malerarbeiten für ca. 178.000 EUR durchgeführt. U.a. wurde durch einen Subunternehmer eine neue Haustür eingebaut. An dieser hatte der Bauherr mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet. Er hat gemeint, dass die Nachbesserung der Tür nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen fehlgeschlagen sei. Daher könne er den vom Bauunternehmer angebotenen Einbau einer neuen Haustür ablehnen und die Kosten für den Einbau einer neuen Haustür durch einen anderen Unternehmer in der Größenordnung von ca. 5.300 EUR von dem ausstehenden Restwerklohn in Abzug bringen. Das Landgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat den Bauherren zur Zahlung des Restwerklohns verurteilt, Zug um Zug gegen u.a. an der Haustür zu beseitigender Mängel.

Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei hier trotz der mehrfachen, erfolglosen Instandsetzungsversuche noch nicht auszugehen. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen sei, sodass der Besteller dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse, bevor er einen anderen Unternehmer auf Kosten seines Vertragspartners mit der Nachbesserung beauftragen könne, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders als im Kaufrecht habe der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Nachbesserung mit dem vom Bauunternehmer angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich sei. Dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht bereits zuvor veranlasst worden sei, sei nicht als Fehlschlag der Nachbesserung zu bewerten. Der gravierende, den Austausch der Tür erfordernde Mangel bestehe darin, dass sich die bislang eingebaute Haustür dauerhaft nicht mehr ordnungsgemäß schließen lasse. Er habe sich erst später bei einer Sachverständigenbegutachtung ergeben. Deswegen falle der Umstand, dass zunächst anderweitige Nachbesserungsmaßnahmen ergriffen worden seien, weniger schwer ins Gewicht (OLG Hamm, 21 U 86/12).

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Sachmängelhaftung: Gewährleistung greift auch bei Arbeit „ohne Rechnung“

Hat ein Dachdecker eine Balkonabdichtung „ohne Rechnung“ ausgeführt, kann er sich nicht auf eine Gefälligkeit berufen, die die Gewährleistung ausschließt.

Das musste sich ein Dachdecker vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz sagen lassen. Die Richter erläuterten, dass Abreden, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, zwar grundsätzlich keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch begründen würden. Allerdings gelte etwas anderes, wenn der Dachdecker parallel zu dessen entgeltlichen Arbeiten „ohne Rechnung“ einen Balkon abdichte. Hier liege es auf der Hand, dass der Bauherr keine Gefälligkeit ohne daran anknüpfende Mängelgewährleistungsansprüche gewünscht habe. Er habe daher einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Dachdecker entgegen der Fachregeln eine Unterkonstruktion aus brennbaren Spanplatten eingebaut habe (OLG Koblenz, 5 U 384/13).

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Bauvertrag: Bei feuchtem Mauerwerk ist die Leistung auch ohne Gesundheitsgefahr mangelhaft

Weist ein Raum an der Außenwand Feuchtigkeitsflecken auf, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, besteht ein gravierender funktionaler Mangel. Dieser ist nicht lediglich unerheblich und berechtigt daher auch zum Rücktritt vom Vertrag.

Das gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unabhängig davon, ob mit der Nutzung des Raums konkrete Gesundheitsgefahren (etwa infolge von Schimmelpilzbefall) verbunden sind. Die Richter machten deutlich, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. das Festhalten hieran nicht deshalb treuwidrig sei, weil der Verkäufer kurz zuvor - wenn auch nach Fristablauf - Mängelbeseitigungsmaßnahmen angekündigt habe. Der Käufer sei nach Fristablauf nicht mehr verpflichtet, das Angebot des Verkäufers zur Mängelbeseitigung anzunehmen. Die Frist zur Nacherfüllung solle dem Schuldner lediglich eine letzte Gelegenheit bieten, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie brauche daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst noch vorbereiten und fertigstellen könne (OLG Hamm, 21 U 35/13).

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Familien- und Erbrecht

Geburtenregister: Akademischer Grad des Vaters ist nicht eintragungsfähig

Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen.

Mit dieser Entscheidung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage eines Vaters ab. Dieser wollte seinen akademischen Grad (Doktor der Medizin) in die Geburtsurkunde des Sohnes eingetragen haben. Die Richter urteilten jedoch, dass hierauf kein Anspruch bestehe. Dies sei zwar nach dem Rechtsstand bis zur Reform des Personenstandsgesetzes möglich gewesen und wurde üblicherweise auch so gehandhabt. Allerdings könne nach der Reform nicht mehr von einer Fortgeltung dieses Gewohnheitsrechts ausgegangen werden. Zudem würden die Dienstanweisungen für Standesbeamte jetzt vorsehen, dass in Personenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übernehmen sind (BGH, XII ZB 526/12).

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Gewaltenschutzgesetz: Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen

Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck bestätigt. Die Antragsteller, eine Mutter und ihr 7-jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ und ihren Sohn als „dreckigen“ Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“. Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über Email oder Facebook.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das OLG die Anordnungen bestätigt und sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach dem GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot. Dies sei notwendig, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe (OLG Hamm, 2 UF 254/12).

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Sorgerecht: Gericht erlaubt Führerschein mit 17

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mutter eines 17-jährigen Jungen die Entscheidung für die Zustimmung zur Anmeldung zum begleiteten Fahren übertragen werden.

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Hannover im Fall eines 17-jährigen Jungen. Dessen Eltern sind geschieden, die elterliche Sorge steht ihnen gemeinsam zu. Der Sohn wollte nun den Führerschein mit 17 machen. Der Vater lehnte ab, weil der Sohn ihm vor etwa 1-2 Jahren eine SMS mit beleidigendem Inhalt geschrieben habe. Der Sohn macht geltend, dass es ihm jetzt zeitlich leichter falle, den Führerschein zu machen. Er werde im nächsten Jahr die Abiturprüfung ablegen und wolle hierbei nicht noch zusätzlich durch seine Führerscheinprüfung belastet werden.

Das Gericht entschied, dass das Ablegen der Führerscheinprüfung dem Kindeswohl entspreche. Durch das begleitete Fahren könnten junge Menschen unter Anleitung üben. Deswegen seien die Unfallzahlen nach den Recherchen des Gerichts bereits zurückgegangen. Für das Kindeswohl sei es daher positiv, wenn der Sohn unter Anleitung der Mutter nach dem Erwerb des Führerscheins begleitet fahren dürfe. Soweit der Vater seine Weigerung mit einer beleidigenden Mail des Sohnes an ihn vor etwa 1-2 Jahren begründete, urteilte das Gericht, dass dies zum einen sachfremde Erwägungen seien. Zum anderen wären die aus der Weigerung angestrebten pädagogischen Ziele sachfremd und zweckverfehlt. Der Sohn habe eingeräumt, die SMS geschrieben zu haben, als er wütend auf seinen Vater gewesen sei. Heute würde er diese Mail so nicht mehr schreiben. Das Gericht stellte fest, dass sich der junge Mann in den letzten 1-2 Jahren sicher weiter entwickelt habe, sodass mit dem damaligen Verhalten eine Weigerung nicht mehr begründet werden könne (AG Hannover, 609 F 2941/13).

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Erbrecht: Verjährung kann bei Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten

Bei einem Anspruch, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, kann die Verjährung zu unterschiedlichen Zeiten enden - je nachdem, welcher der Miterben betroffen ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Richter erläuterten, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei den einzelnen Miterben zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginne. So sehe das Gesetz vor, dass die Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintrete,

  • in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen (erste Variante) oder
  • das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird (zweite Variante) oder
  • von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann (dritte Variante).

Folge dieser Regelung sei, das bei mehreren Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben abzustellen sei. Vielmehr sei immer auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen werde. Entsprechend könne der Anspruch bei einem Erben bereits verjährt sein, bei dem anderen dagegen noch nicht (OLG Frankfurt a.M., 15 U 92/12).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Schadenersatz: Rückgabe der Mietwohnung mit buntem Anstrich

Der Mieter ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Ehepaars, das von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte war. Beim Einzug war das Haus frisch mit weißer Farbe renoviert. Die Mieter strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ nach dem Auszug die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 EUR auf und verrechnete diesen mit der Kaution der Mieter.

Der BGH entschied, dass die Mieter die Renovierungskosten tragen müssten. Ein Mieter sei zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich mache. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse (BGH, VIII ZR 416/12).

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Mietgebrauch: Auch nach 22 Uhr dürfen die Rollläden betätigt werden

Es gehört zum normalen Mietgebrauch und kann daher nicht verboten werden, dass ein Mieter auch noch nach 22 Uhr die elektrischen Rollläden seiner Wohnung betätigt.

Mit dieser Klarstellung beendete das Amtsgericht (AG) Düsseldorf einen Streit zwischen zwei Nachbarn. Die Kläger bewohnen mit ihrem Kind eine Wohnung über derjenigen der Beklagten. Diese betätigt die elektrischen Rollläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr. Dies wollten ihr die Kläger gerichtlich verbieten lassen, da die Lärmbelästigung unzumutbar sei.

Das sah das AG anders. Es könne der Nachbarin nicht verboten werden, zwischen 22.00 und 6.00 Uhr ihre Rollläden zu betätigen. Die Kläger müssten auch in dieser Zeit Geräuschbeeinträchtigungen dulden. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handele sich um sozial adäquates Verhalten. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt würden, schließlich sollten sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung könne auch nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkele. Schließlich sei die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rollläden objektiv geringfügig. Auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend seien, weil das Haus hellhörig ist und die Rollläden aus Aluminium bestehen, folge hieraus nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch sei nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rollläden zu hören (AG Düsseldorf, 55 C 7723/10).

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Räum-und Streupflicht: Aufstellen eines „Schneeräumplans“ genügt nicht

Ohne eine klare und eindeutige Regelung kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Verkehrsraum vor dem Grundstück nicht wirksam auf die Mieter übertragen.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter bestätigten zwar, dass der verkehrssicherungspflichtige Eigentümer und Vermieter die ihm obliegende Räum- und Streupflicht auf die Mieter eines Mehrfamilienhauses übertragen könne. Seine Pflichten würden sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten verkürzen. Voraussetzung hierfür sei jedoch eine klare und eindeutige Vereinbarung, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstelle. Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines sogenannten „Schneeräumplans“ in die Briefkästen der Mieter reiche aber insoweit nicht aus (OLG Hamm, 9 U 38/12).

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WEG: Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Sie sind vielmehr zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. In der betreffenden Wohnungseigentumsanlage erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen über Laubengänge, die vom Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe „mahagonihell“ gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in „drahtornamentweiß“ enthalten müssten. Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.

Der BGH wies ihren Antrag auf Nichtigkeit des Beschlusses jedoch zurück. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stünden. Das folge daraus, dass sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen würden. Erst durch ihre Einfügung werde die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt. Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemeinschaftseigentum gehören, stehe die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst sich der Beschluss nicht. Hierüber hatte das Gericht daher nicht zu entscheiden (BGH, V ZR 212/12).

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Verbraucherrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Weg frei für Schlichtung im Luftverkehr

Zum 1. November 2013 ist das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr in Kraft getreten. Damit bekommen Passagiere das Recht auf eine effektive Schlichtung von Fluggastansprüchen. Sie dürfen sich einen Mehrwert von der Einrichtung der Schlichtung versprechen, denn die beiden großen Airline-Verbände haben ihre freiwillige Teilnahme an der Schlichtung zugesagt. Durch die freiwillige Teilnahme soll sich die Akzeptanz der Schlichtungsergebnisse für die Airlines erhöhen.

Ansprüche von Fluggästen, die ab dem 1. November 2013 entstehen, werden - sofern sie von den Airlines nicht binnen zwei Monaten erfüllt werden - im Rahmen der neuen Schlichtung reguliert werden können. Die Schlichtungen werden grundsätzlich durch privatrechtlich organisierte, von den Unternehmen getragene Schlichtungsstellen durchgeführt. Unternehmen, die sich an der freiwilligen privaten Schlichtung nicht beteiligen, werden einer subsidiären behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen.

Zum Hintergrund: Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Diese Ansprüche nutzen in der Praxis aber nur wenig, wenn sie nicht auch tatsächlich schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Dies sollen die Neuregelungen gewährleisten, wonach künftig Zahlungsansprüche bis zu 5.000 EUR mit Hilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können.

Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ist ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen. Die Luftfahrtunternehmen können allerdings gesetzlich nicht zur Anerkennung der Schlichtungsvorschläge gezwungen werden. Deshalb setzt das Gesetz zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d.h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden. Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen. Das Verfahren ist für den Fluggast - abgesehen von Missbrauchsfällen - zunächst kostenlos.

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Möbelversandhandel: Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Eine beliebte Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Möbelversandhändlern zum Versand- und Gefahrübergang ist unwirksam.

Das zeigt ein Klageverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Stein des Anstoßes waren die AGB einer Möbelhändlerin für ihren Online-Shop. Dort hieß es: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Der klagende Verbraucherschutzverband hält diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Mit diesem Anspruch hatte er vor dem BGH Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhalte. Sie beziehe sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichte. Bei einem Möbelkaufvertrag mit der Verpflichtung des Verkäufers zur Montage der bestellten Möbel beim Kunden liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträgen könne die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers nur beim Kunden erbracht werden. Es könne auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteilige den Kunden eines solchen Vertrags unangemessen. Sie weiche ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab. Dadurch verändere sich der Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden. Es komme hinzu, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Das verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben im AGB-Recht (BGH, VIII ZR 353/12).

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Kfz-Versicherung: Regress des Versicherers bei „Spritztour“ mit fremdem Fahrzeug

Zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer und dem Schädiger besteht ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber dem Kfz-Eigentümer, wenn der Schädiger weder im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, noch das Fahrzeug berechtigt nutzt.

So entschied das Amtsgericht (AG) Hagen im Fall eines Jugendlichen, der über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Gleichwohl hatte er zusammen mit dem Sohn des Eigentümers das Fahrzeug für eine Spritztour genutzt. Dabei war der Wagen beschädigt worden.

Nach der Entscheidung konnte der Geschädigte seinen Schaden sowohl vom Versicherer als auch vom Schädiger ersetzt bekommen. Im Innenverhältnis von Versicherer und Schädiger gelte nach Ansicht des AG aber etwas anderes. Hier hafte der Schädiger alleine. Der Versicherer sei ihm gegenüber leistungsfrei geworden, weil der Schädiger seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt habe, indem er den haftpflichtversicherten PKW ohne gültige Fahrerlaubnis benutzt hat. Habe der VR den Schaden ausgeglichen, könne er also Regress beim Schädiger nehmen (AG Hagen, 140 C 206/12).

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Verkehrssicherungspflicht: Gefahr beim Tor der Tiefgarage

Ist eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht beim Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Rechtsstreit. Geklagt hatte eine Autofahrerin, die für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet hatte. Als sie eines Tages hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren. Dazu setzte sie ihren Pkw noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach des Pkw. Insgesamt entstand dabei ein Schaden von 2000 EUR. Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders und erhob Klage.

Die zuständige Richterin am AG gab jedoch der Versicherung recht. Die Vermieterin der Tiefgarage hafte nicht für den Schaden. Daher bestehe auch keine Einstandspflicht seitens der Versicherung. Vorliegend handele es sich um ein Kipptor, das sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrsübliche Anlage. Es entspreche den Regeln der Technik und weise keinen Mangel auf. Zwar gebe es unstreitig sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze (AG München, 454 C 28946/12).

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Verkehrsrecht

Trunkenheit im Verkehr: E-Bike muss kein Kraftfahrzeug mit 0,5 Promillegrenze sein

Ein E-Bike muss kein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt. Um dies zu beurteilen bedarf es weiterer Feststellungen zu den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit der Rechtsbeschwerde eines 32 Jahre alten Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn zum Erfolg verholfen. Dem Betroffenen wird zur Last gelegt, ein E-Bike mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille geführt und damit gegen die Vorschrift des StVG verstoßen zu haben. Dort wird das Führen eines Kraftfahrzeugs mit mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut als Ordnungswidrigkeit untersagt. Um das E-Bike des Betroffenen in Bewegung zu versetzen, muss seine Pedale getreten werden. Danach kann das E-Bike mit dem Elektromotor angetrieben und beschleunigt werden, indem ein Griff am Lenkrad gedreht wird. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das StVG zu einer Geldbuße von 750 EUR und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die gegen das Urteil vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts bleibe unklar, ob der Betroffene in rechtlicher Hinsicht ein Kraftfahrzeug, oder ob er lediglich ein Fahrrad geführt habe. Die rechtliche Einordnung sog. E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug sei teilweise noch ungeklärt, obergerichtliche Rechtsprechung liege noch nicht vor. Das StVG ahnde nicht das Führen eines pedalgetriebenen Fahrrads, sondern nur das Führen eines Kraftfahrzeugs, weil von einem Kraftfahrzeug insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit eine höhere Gefährlichkeit ausgehe und das Führen von Kraftfahrzeugen auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stelle. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Straftatbestands des § 316 StGB müsse deswegen das Führen eines relativ langsamen und leicht zu bedienenden Fahrzeugs nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut seien, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschalte, seien daher unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Da nicht geklärt sei, wie das E-Bike des Betroffenen einzuordnen sei, müsse die Sache vom Amtsgericht neu verhandelt und entschieden werden (OLG Hamm, 4 RBs 47/13).

Hinweis: Das Amtsgericht Paderborn hat das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 12.8.2013 (77 Ds 35/13) gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil das E-Bike des Betroffenen für weitere Feststellungen nicht zur Verfügung stand.

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Abschleppkosten: Keine Pflicht zum Preisvergleich vor Abschleppvorgang

Den Geschädigten eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss, trifft keine vorherige Preisvergleichspflicht.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Wie fast immer müsse der Geschädigte in der konkreten Situation die Unfallstelle schnellstmöglich räumen. Daher könne er überhaupt keine Preisvergleiche anstellen. Aufhänger des Streits war: Der Abschleppunternehmer hatte mit der Rechnung auch eine Position „Haken-Versicherung 61,29 EUR“ berechnet. Der Einwand des Versicherers war vermutlich, das dürfe er gar nicht berechnen. Die Antwort des Gerichts kann man mit „Hat er aber!“ zusammenfassen. Also müsse das auch schadenrechtlich erstattet werden (OLG Celle, 14 U 55/13).

Hinweis: Das Urteil ist kein Freibrief für Abschleppunternehmer: Wird vor einer Leistung die Gegenleistung nicht vereinbart, kann sie vom Leistungserbringer festgesetzt werden. Dabei darf er aber die Grenzen des Üblichen nicht krass überschreiten, denn sonst wäre die Preisfestsetzung unwirksam. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Rechnungsposition an, sondern auf den Endbetrag.

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Unfallschadensregulierung: Mietwagen trotz Verletzung oder Krankschreibung

Wenn der Geschädigte bei dem Unfall verletzt wurde, hat er dennoch Anspruch auf einen Mietwagen, wenn die Verletzung nicht ausschließt, dass er Auto fährt. Das gilt auch, wenn der behandelnde Arzt Bettruhe verordnet hat.

So entschied es das Landgericht (LG) Köln in einem entsprechenden Fall. Der Versicherer hatte sich auf den Standpunkt gestellt: Verletzt oder Mietwagen, eines von beidem gehe nur. Das sah das LG Köln ganz anders. Unter Hinweis auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007 und weitere Rechtsprechung zu dieser Frage hat es den Versicherer zur Zahlung der Mietwagenkosten verurteilt (LG Köln, 11 S 43/13).

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Inlineskater: Überwiegendes Eigenverschulden bei Unfall auf der Gegenfahrbahn

Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 Prozent ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 49-jährigen Frau entschieden, die in einer entsprechenden Situation beim Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw schwer verletzt wurde. Die Richter wiesen Ihre Schadenersatzklage überwiegend ab. Wegen des hohen Eigenverschuldens könne sie nur 25 Prozent des Schadens ersetzt bekommen.

Für die Inlineskaterin hätten die Vorschriften des Fußgängerverkehrs gegolten. Demnach habe sie außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Rahmen des Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Bereits hieran habe sie sich nicht gehalten, weil sie mit den Inlinern mittig der Gegenfahrbahn gefahren sei. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve habe sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Auch diesen Anforderungen habe sie nicht genügt (OLG Hamm, 9 U 1/13).

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Fahrerlaubnis: Keine theoretische Prüfung in thailändischer Sprache

Eine thailändische Staatsangehörige hat keinen Anspruch darauf, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in ihrer Landessprache ablegen zu dürfen.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt im Fall einer Frau entschieden, die seit Januar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Sie hatte dreimal unter Hinzuziehung eines Dolmetschers die theoretische Fahrerlaubnisprüfung nicht bestanden. Daraufhin beantragte sie, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in thailändischer Sprache ablegen zu dürfen. Dies wurde von der Behörde abgelehnt.

Zu Recht, meinte das VG. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung sei nach der Fahrerlaubnisverordnung in der seit Januar 2011 geltenden Fassung grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen. Sie könne auch in den Fremdsprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch oder Türkisch abgelegt werden. Die thailändische Sprache sei in der Verordnung jedoch nicht aufgeführt. Hiergegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folge aus dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz kein Anspruch, die Fahrerlaubnis in einer bestimmten fremden Sprache abzulegen. Die Festlegung des Deutschen als Schul-, Amts- und Gerichtssprache bedeute trotz der mittelbaren Nachteilswirkungen für in Deutschland lebende, der deutschen Sprache jedoch nicht oder nicht ausreichend mächtige Personen keine Grundrechtsverletzung. Sie führe nicht zur Pflicht des Staates, Dolmetscher und Übersetzungen zu stellen (VG Neustadt, 3 K 623/13).

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Steuerrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Sachbezugswerte für das Jahr 2014

In 2014 beträgt der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung 229 EUR (2013: 224 EUR). Für freie Unterkunft liegt der Monatswert bei 221 EUR (2013: 216 EUR).

Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

  • Frühstück: 49 EUR monatlich (2013: 48 EUR); 1,63 EUR je Mahlzeit (2013: 1,60 EUR),

  • Mittag-/Abendessen: jeweils 90 EUR monatlich (2013: 88 EUR); jeweils 3,00 EUR je Mahlzeit (2013: 2,93 EUR).

Hinweis: Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2013 (Sechste Verordnung zur Änderung der, BGBl I 2013, 3871).

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Aktuelle Gesetzgebung: Kein Sozialausgleich im Jahr 2014

Es bleibt dabei: Wie in den Vorjahren findet auch in 2014 kein Sozialausgleich statt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2014 wurde nämlich erneut auf 0 EUR festgelegt.

Zum Hintergrund: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich (Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - für das Jahr 2014).

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Merkblatt für die optimale Steuerklassenwahl 2014

Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur (optimalen) Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, im Entwurf veröffentlicht. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl354 heruntergeladen werden.

Hintergrund: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Hinweis: Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es wegen des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Um die Steuerklassenwahl zu erleichtern, sind in der Anlage des Merkblatts Tabellen enthalten. Aus den Tabellen können die Ehegatten oder Lebenspartner nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Hinweis: Die Tabellen-Angaben sind nur dann genau, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld (BMF: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, Stand: 6.11.2013 - Entwurf).

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Betriebsausgaben: Zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen schauen die Betriebsprüfer ganz genau hin, ob diese steuerlich anzuerkennen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Der Streitfall

Ein Einzelunternehmer betrieb eine stetig wachsende Werbeagentur und beschäftigte zunächst seinen in Frührente befindlichen Vater, später auch seine Mutter. Die Eltern sollten Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil die Eltern mehr als die vertraglich festgelegten Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen. Dem ist der Bundesfinanzhof jedoch nicht gefolgt.

Entscheidung

Verträge zwischen nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten, um auch steuerrechtlich anerkannt zu werden. Allerdings hängt die Intensität der Prüfung, worauf der Bundesfinanzhof hinweist, auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Entscheidend ist, dass der Angehörige die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

Praxishinweise

Um Probleme mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, sollte der Arbeitsvertrag aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden und klare Vereinbarungen enthalten, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, wer welche Leistung und wer welche Gegenleistung zu erbringen hat. Darüber hinaus sollten die Vereinbarungen auch nachweisbar in der vereinbarten Form vollzogen werden (BFH, X R 31/12).

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Betriebsveranstaltung: Neue Regeln zur Ermittlung der 110 EUR-Freigrenze

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.) führen erst bei Überschreiten einer Freigrenze von 110 EUR je Person zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Hinsichtlich der Berechnung dieser Freigrenze hat der Bundesfinanzhof aktuell zwei steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen, die neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

Zum Hintergrund

Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hinweis: Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.

Von üblichen Zuwendungen geht die Verwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Wird die Freigrenze überschritten, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Ermittlung der Gesamtkosten

Um die Kosten je Mitarbeiter ermitteln zu können, sind im ersten Schritt die Gesamtkosten der Veranstaltung festzustellen. In diese Gesamtkosten sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dies sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können (z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen).

Kosten für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters) bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben daher bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht.

Auf Begleitpersonen entfallende Kosten

In einer weiteren Entscheidung bestätigte der Bundesfinanzhof, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Neu ist jedoch, dass den Arbeitnehmern der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen ist.

Beispiel: Arbeitnehmer A nimmt mit seiner nicht im Betrieb tätigen Ehefrau an der Weihnachtsfeier 2013 teil. Die maßgeblichen Gesamtkosten der Weihnachtsfeier belaufen sich auf 8.100 EUR. Bei der Feier sind 90 Personen zugegen.

Lösung: Die Aufwendungen betragen 90 EUR pro Person. Da A die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten hinsichtlich der Freigrenze nicht zugerechnet werden, fällt keine Lohnsteuer an.

Hinweis: Eine andere Beurteilung kann sich jedoch bei Betriebsfeiern ergeben, die ihrer Art nach den Schluss zulassen, dass dem Arbeitnehmer über die Familienangehörigen ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können, z.B. der Besuch eines Musicals (BFH, VI R 94/10; BFH, VI R 7/11).

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Wirtschaftsrecht

Vertragspartner: Wer handelt rechtswirksam für eine GbR?

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Sozius einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der einen Zehn-Jahres-Mietvertrag unterzeichnet hatte. Der BGH hat den Einwand der Gesellschafter zurückgewiesen, die Schriftform sei nicht gewahrt, weil nicht alle Gesellschafter unterschrieben haben. Sonst wäre der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen gewesen und hätte nach den gesetzlichen Fristen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt werden können. So aber war eine vorzeitige Kündigung nicht möglich (BGH, XII ZR 35/11).

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Jahresabschluss: Zur Offenlegung und Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2012 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2013 ab. Im Vergleich zu den Vorjahren ergeben sich durch gesetzliche Neuregelungen jedoch Erleichterungen bzw. Entlastungen.

Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstbetriebe können ihre Publizitätspflichten anstatt mit einer Veröffentlichung auch durch bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Dazu müssen sie die Unterlagen wie bisher elektronisch einreichen und angeben, dass nur eine Hinterlegung erfolgen soll.

Hinweis: Somit können Dritte die Unterlagen nicht ohne Weiteres im Bundesanzeiger einsehen, sondern müssen einen gebührenpflichtigen Antrag auf Übersendung der Daten stellen.

Schwellenwerte: Es handelt sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn das Unternehmen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreitet:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Anwendungszeitpunkt: Das Wahlrecht (Offenlegung oder Hinterlegung) gilt für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Somit können Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr das Wahlrecht für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 nutzen.

Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Durch eine Reform des Ordnungsgeldverfahrens sind kürzlich einige Neuregelungen in Kraft getreten:

  • Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, droht nach wie vor ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Bisher betrug das Ordnungsgeld mindestens 2.500 EUR. Nunmehr wurde das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für kleine Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse bis 9.680.000 EUR, Bilanzsumme bis 4.840.000 EUR, durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer) auf 1.000 EUR gesenkt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamts für Justiz reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

  • Eine weitere Neuregelung betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesamt für Justiz gewährt die Wiedereinsetzung, wenn das Unternehmen unverschuldet daran gehindert war, in der gesetzten sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen. Das Unternehmen muss die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz beantragen und die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) innerhalb von sechs Wochen nachholen.

  • Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft. Nach neuem Recht können Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse, deren Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012 liegen. Davon abweichend ist die Neuregelung zur Rechtsbeschwerde erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden (Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4.10.2013, BGBl I 2013, 3746; Mitteilung des BMJ vom 17.10.2013 „Jahresabschlüsse bis Ende 2013 veröffentlichen - Erleichterungen nutzen“).

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SEPA-Umstellung: Der Countdown läuft

Die deutsche Bundesbank wirbt auf ihrer Homepage für das SEPA-Verfahren wie folgt: „Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus und das ist auch gut so, denn sie bringt viele Vorteile.“ Für viele Unternehmer dürfte sich die Begeisterung angesichts des mitunter zeitaufwendigen Umstellungsprozesses jedoch in Grenzen halten.

Hintergrund: Die Abkürzung „SEPA“ steht für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Als verbindlicher Auslauftermin der nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern wurde der 1.2.2014 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.

Übergangsbestimmungen

Nach Informationen der deutschen Bundesbank sind in Deutschland zwei Übergangsbestimmungen bis zum 1.1.2016 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Verbraucher weiterhin ihre Kontonummer und Bankleitzahl verwenden und im deutschen Einzelhandel kann das elektronische Lastschriftverfahren weiter genutzt werden.

Lastschrifteinzug

Insbesondere beim Lastschrifteinzug sind die erforderlichen Umstellungen für Unternehmen mitunter aufwendig.

Damit Unternehmen als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nach dem 1.2.2014 nutzen können, ist z.B. eine Gläubiger-Identifikationsnummer erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Die Nummer ist bei der Bundesbank über www.glaeubiger-id.bundesbank.de zu beantragen.

Hinweis: Ausführliche Informationen zum SEPA-Verfahren hat die Bundesbank unter www.sepadeutschland.de bereitgestellt.

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Aktuelle Gesetzgebung: Verwaltung beseitigt Unsicherheiten bei neuen Rechnungsanforderungen

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sind einige Neuerungen hinsichtlich der Rechnungsausstellung in Kraft getreten. Diese gelten erstmalig für Umsätze, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt werden. Zu den Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium nun umfangreich Stellung bezogen und einige Vereinfachungen verfügt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, die neuen Rechnungsangaben noch nicht enthalten. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte vorgestellt.

Gutschrift

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

Hinweis: Dieser Zusatz ist vor allem für den Vorsteuerabzug wichtig. Fehlt nämlich der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung hat das Bundesfinanzministerium nun wichtige Erleichterungen verfügt:

  • Es werden auch Formulierungen akzeptiert, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden, z.B. „Self-billing“. In dem Schreiben ist eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben enthalten.

  • Werden andere Begriffe verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.

  • Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ allein führt somit nicht zu den Rechtsfolgen eines unberechtigten Steuerausweises.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bewirkt ein Unternehmer einen Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet. Alternativ sind Formulierungen möglich, die in anderen Amtssprachen verwendet werden, beispielsweise „Reverse charge“ (vgl. hierzu die tabellarische Auflistung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums).

Hinweis: Fehlt ein entsprechender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist dies für den Vorsteuerabzug nicht schädlich, da es sich insofern nicht um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt.

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

Grundsätzlich sind Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dem Empfängerortprinzip unterliegen und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wurde diese Frist auf den 15. Tag des Monats, der auf die Leistungserbringung folgt, verkürzt.

Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium stellt heraus, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn diese verkürzte Frist nicht eingehalten wird. Kommt es aber wegen der Nichteinhaltung der Frist zu einer falschen oder nicht rechtzeitigen „Zusammenfassenden Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern, ist insofern weiterhin eine Ordnungswidrigkeit gegeben (BMF-Schreiben, IV D 2 - S 7280/12/10002).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt - 0,38 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.012013 bis 30.06.2013: -0,13 Prozent
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2013

Im Monat Dezember 2013 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.12.2013

  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.12.2013

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.12.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2013 am 23.12.2013.

Hinweis: Der 24.12.2013 und der 31.12.2013 gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

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Hinweis: Die folgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.